NBank: Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe

 

Die NBank bietet für Unternehmen des Gaststättengewerbes ein neues Investitionsförderprogramm an, wenn diese Unternehmen den wirtschaftlichen Einbrüchen durch die Covid-19-Pandemie durch neue Investitionsvorhaben entgegenwirken wollen. Für investive Qualitätsverbesserung des Angebots können sie einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. 

 

WER WIRD GEFÖRDERT?  

Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 NGastG mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 01.03.2020 gegründet worden sind, dauerhaft am Markt tätig sind, im Haupterwerb betrieben werden und die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen.

 

WAS WIRD GEFÖRDERT?  

Ausgaben für Investitionsgüter mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren zum Umbau, zur Erweiterung und zu sonstigen Modernisierungsmaßnahmen bestehender Betriebe.

 

BEDINGUNGEN  

Umsatzrückgang durch die COVID-19-Pandemie in den Monaten April 2020 bis Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum  

nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben  

Förderhöhe mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro  

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge, Grunderwerb, Finanzierungskosten, die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, Leasing- oder Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistung, Einzelbelege, deren Betrag unterhalb von 500 Euro liegt  

Förderung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und/oder der De-Minimis-Verordnung  

 

VORAUSSETZUNGEN  

Beginn des Vorhabens: Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Antragstellung muss spätestens bis zum 31.03.2021 erfolgt sein.  

Bewilligungszeitraum: Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022. Es sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben förderfähig (ausschlaggebend ist der Lieferzeitpunkt).  

Auszahlung der Zuwendung: Der NBank ist der Verwendungsnachweis nach Ziffer 6.1 der ANBest-P vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Mit Vor-lage des Verwendungsnachweises ist ein zahlenmäßiger Nachweis (inkl. Vorlage der Belege und Zahlnachweise) zu führen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 

 

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Stand: 26.11.2020