BFH: Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur
Mit Urteil vom 13.5.2010 – VI R 13/18 hält der BFH an seiner Rechtsprechung fest und bezieht in die Schätzgrundlage für Sachzuwendungen nur Kosten ein, die zu geldwerten Vorteilen führen können. Weiter macht er deutlich, dass sich die Bemessungsgrundlagen für Sachbezüge und Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG unterscheiden.
Sachverhalt:
Arbeitgeberin A beauftragte eine Eventagentur mit der Organisation und Durchführung von „Business-Veranstaltungen“ für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer. Das Finanzamt unterwarf die Agenturleistungen hinsichtlich der Kunden dem pauschalen Steuersatz von 30 % nach § 37b Abs. 1 EStG. Für die Arbeitnehmer berechnete es einen Nettosteuersatz und unterwarf die anteiligen Agenturkosten als Arbeitslohn der Lohnsteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Eine professionelle Ausrichtung von Veranstaltungen spiegele sich unmittelbar in den Veranstaltungen und damit im Erlebnis der Arbeitnehmer wider. Damit seien die zu Grunde liegenden Leistungen für die Arbeitnehmer konsumierbar und stellten eine objektive Bereicherung im Sinne der BFH-Rechtsprechung dar.
Entscheidung des BFH:
Bei der kostenlosen Teilnahme an den sogenannten „Business Veranstaltungen“ im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs handelte es sich um sonstige, nicht in Geld bestehende (Sach-)Bezüge (§§ 8 Abs. 2 Satz 1, 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Die teilnehmenden Arbeitnehmer der Klägerin erhielten hierdurch in Geldeswert bestehende Vorteile, die ihnen nicht laufend gewährt wurden.
Die Bewertung der geldwerten Vorteile, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern durch die kostenlose Teilnahme an den „Business Veranstaltungen“ im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs zuwandte, richtet sich nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Der Wert der von den Arbeitnehmern erlangten Sachvorteile ist hiernach mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.
In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dem entsprechend hat der Senat Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht in die Bewertung des Vorteils einbezogen. Aus diesem Grund hat er etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers ausgenommen. So erhöht die Organisation einer Veranstaltung durch ein fremdes Unternehmen zwar die Kosten des Arbeitgebers hierfür, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließt und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist.
Hinsichtlich der Zuwendungen an die Kunden gilt: Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind gemäß § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. Hierzu gehören auch die Aufwendungen der Klägerin für die Leistungen der Eventagentur. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob die betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde.
BFH-Urt. v. 13.5.2020 – VI R 13/18 >>
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Stand: 20.10.2020