Sachbezug oder Geldleistung – das ist hier die Frage

 

Seit Jahresbeginn sind Sachbezüge steuerlich neu definiert. In der Praxis herrscht gerade bei Gutscheinen und Geldkarten Verunsicherung. Nun liegt das BMF-Schreiben zur Abgrenzung von Sachbezug und Geldleistung im Entwurf auf dem Tisch. Es dürfte in vielen Fällen Klarheit bringen. In seiner Stellungnahme moniert der DStV, dass die Verwaltungsmeinung bereits rückwirkend zum Jahresstart gelten soll.

 

Das Jahressteuergesetz 2019 normierte neue Beurteilungskriterien für Sachbezüge. Seither gelten unter anderem bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die bis Ende letzten Jahres noch als Sachbezug behandelt wurden, als Geldleistung. Dies hat zur Folge, dass sie nicht unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge oder die 60 €-Freigrenze für Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen fallen. Vielmehr stellt die Abgabe an Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Von dieser strikten Sichtweise ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Gerade der Verweis auf die Regelungen des ZAG verunsichert die Praxis. Zwar gibt es ein Merkblatt zum ZAG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Nach Auffassung des Gesetzgebers sollte die aufsichtsrechtliche Einordnung aber nicht 1:1 für das Steuerrecht gelten. Insofern blieben in der Praxis Fragen offen.

 

Ein BMF-Schreiben soll nun Licht ins Dunkel bringen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich hierzu in seiner DStV-Stellungnahme S 07/20 geäußert.

 

 

Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften nur für physische Produkte begünstigt

Gutscheine für Zeitungen und Zeitschriften in Papier sollen nach dem vorliegenden Entwurf die Voraussetzungen des ZAG (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) erfüllen. Das heißt, sie können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei zugewendet werden. Gutscheine oder Geldkarten, die auf den Download von Zeitungen und Zeitschriften begrenzt sind, sollen die genannte Voraussetzung des ZAG nicht erfüllen.

 

Diese Ungleichbehandlung von Gutscheinen und Geldkarten für Zeitungen und Zeitschriften in physischer Form einerseits und elektronischer Form andererseits erscheint dem DStV nicht sachgerecht. Er fürchtet neue Abgrenzungsschwierigkeiten: So etwa, wenn mit dem physischen Erwerb von Zeitungen und Zeitschriften gleichzeitig Online-Zugänge erworben werden. Er regt daher an, Gutscheine und Geldkarten für den Download von Zeitungen und Zeitschriften genauso zu behandeln, wie Gutscheine und Geldkarten für ihre physischen Pendants.

 

Achtung bei Gutscheinen und Geldkarten für persönliche Aufmerksamkeiten

Gutscheine oder Geldkarten, die aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (sog. Zweckkarten), gelten nach dem ZAG nicht als Zahlungsinstrument (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG). Grundsätzlich können sie daher die Sachbezugseigenschaft erfüllen.

 

Der Entwurf des BMF stellt erfreulicherweise klar, dass unter anderem Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeigen (sog. digitale Essensmarken) unter den Anwendungsbereich fallen sollen. Gutscheine, die ausgegeben werden, um die 44 €‑Freigrenze bzw. die Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten) oder die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG in Anspruch zu nehmen, sollen per se hingegen keine Zweckkarten darstellen.

 

Dies verwundert insofern, als die BaFin unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten bei Karten für persönliche Aufmerksamkeiten ausdrücklich von Zweckkarten ausgeht. Der DStV hat in seiner Stellungnahme angeregt, dieser Sichtweise auch unter lohn- und einkommensteuerlichen Gesichtspunkten zu folgen. Andernfalls könnten Geldkarten bzw. Gutscheine für persönliche Aufmerksamkeiten nur noch dann als Sachbezug gelten, wenn sie eine der engen übrigen Ausnahmen nach dem ZAG erfüllen.

 

Konkretisierungen könnten rückwirkend gelten

Die Grundsätze des BMF-Entwurfs sollen bereits ab Jahresbeginn 2020 gelten. Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber Mitarbeitern seitdem (aus ihrer Sicht) Sachbezüge zugewendet haben dürften, die nunmehr – nach den ersten Hinweisen zur Verwaltungsauffassung – als Barlohn hätten bewertet werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Arbeitgeber sich an dem Merkblatt der BaFin orientiert haben. Steuerpflichtigen fehlte schließlich bislang ein Anhaltspunkt, inwieweit die lohn- bzw. einkommensteuerliche Würdigung von diesen Ausführungen abweichen würde.

 

Für Arbeitgeber heißt das: Hoher Korrekturaufwand. Neben lohnsteuerlichen Korrekturen ist insbesondere die Berichtung der Sozialversicherungsbeiträge umständlich und mitunter eine finanzielle Belastung. So darf ein unterbliebener Beitragsabzug der Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. Für weiter zurückliegende Monate muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen.

 

In Anbetracht der ohnehin durch die Corona-Krise angespannte Unternehmenslage spricht sich der DStV dafür aus, dass die geplanten Grundsätze der Finanzverwaltung erst ab der Veröffentlichung des Schreibens angewendet werden sollten.

 

 

Lesen Sie hierzu auch:

Lohnsteuerliche Sachbezüge ab 2020: Vorsicht an der Bahnsteigkante

Zur Thematik „Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ vgl. Seifert, AktStR 2020, 167 >>

 

 

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Stand: 27.07.2020