Geplante Absenkung der Umsatzsteuersätze
Die Große Koalition hat am 3.6.2020 im Rahmen ihres Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets beschlossen, die Umsatzsteuersätze befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % zu senken. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung).
Somit ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:
Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen | Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen | Ab 1.1.2021 ausgeführte Leistungen | |
Regelsteuersatz | 19 % | 16 % | 19 % |
Ermäßigter Steuersatz | 7 % | 5 % | 7 % |
Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:
- Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
- Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 %
- Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
- Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 %
Webinarempfehlung: Umsatzsteuer-Absenkung
Stand: 09.06.2020