BMF-Diskussionsentwurf zur Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen in der Kritik

 

In diesem Jahr stehen die ersten Meldungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen an. Der DStV nimmt zum Diskussionsentwurf des BMF zur entsprechenden Verwaltungsauffassung Stellung. Angesichts der zusätzlichen Belastungen durch die „Corona-Krise“ regt er unter anderem eine großzügige Nicht-Beanstandungsregelung bei zeitlich verzögerten Meldungen an.

 

Bald geht’s los! Nachdem zum Jahresstart das Gesetz zur Einführung der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft trat (BGBl. I 2019, S. 2875), wird’s demnächst ernst: Ab dem 1.7.2020 gilt die Meldepflicht. Meldepflichtige Gestaltungen, deren erster Schritt nach dem 24.6.2018 und vor dem 1.7.2020 umgesetzt wurde, müssen bis zum 31.8.2020 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Für meldepflichtige Gestaltungen ab dem 1.7.2020 gilt die reguläre 30-Tagesfrist.

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anfang März seinen Diskussionsentwurf zur Anwendung der neuen Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat hierzu in seiner Stellungnahme S 03/20 unter anderem Folgendes angeregt:

 

Zeitliche Übergangsregelungen ausweiten

Da die für die Meldungen benötigte Schnittstellenanbindung wohl erst ab dem 1.8.2020 zur Verfügung steht, gewährt der Diskussionsentwurf ein wenig Luft:

Es soll nicht beanstandet werden, wenn grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren erste Schritte nach dem 24.6.2018 und vor dem 1.7.2020 umgesetzt wurden, erst bis zum 30.9.2020 übermittelt werden, d.h. ein Monat später als gesetzlich vorgesehen. Auch für später meldepflichtige Gestaltungen soll eine Fristversäumnis bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet werden.

 

Diese Übergangsfrist begrüßt der DStV grundsätzlich. Da das BMF den Entwurf bereits Anfang März veröffentlicht hat, berücksichtigt er jedoch die Entwicklung der Folgen der Corona-Pandemie noch nicht hinreichend. Der Berufsstand und seine Mitarbeiter sind gerade in der Corona-Krise eine wichtige Stütze für ihre Mandantinnen und Mandanten. Gerade, wenn es um existentielle Fragen etwa rund um Finanzierungshilfen oder die Beantragung von Kurzarbeit geht, sind sie die ersten Ansprechpartner. Insofern haben sie zusehends mit zeitlichen und personellen Engpässen zu kämpfen. Zusätzliche Meldepflichten verschärfen diese angespannte Lage. Daher regt der DStV eine Nicht-Beanstandung bzw. Nicht-Sanktionierung bei zeitlich verzögerten Meldungen bis mindestens 1.1.2021 an.

 

Fragen zur Auftragsdatenübermittlung klären

Selbstverständlich können der Nutzer einer Steuergestaltung und der Intermediär vereinbaren, dass der Nutzer alle Angaben – die personenbezogenen und die abstrakten Daten – der grenzüberschreitenden Steuergestaltung meldet. Die Pflicht zur Mitteilung der abstrakten Angaben geht jedoch nach den Ausführungen des BMF-Diskussionsentwurfs dadurch nicht auf den Nutzer über. Insoweit handele er als Auftragsdatenübermittler für den Intermediär.

 

Bislang fehlen in dem Entwurf Informationen dazu, ob den Nutzer in diesen Fällen die Pflichten als Auftragsdatenübermittler aus § 87d AO treffen. Soweit dies der Fall ist, müsste der Nutzer den Intermediär vor der Übermittlung der Daten identifizieren und die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren. Zudem müsste der Nutzer dem Intermediär die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen. Dieser wäre dann verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

 

Der DStV hat angeregt, hierzu in dem finalen BMF-Schreiben für Klarheit zu sorgen.

 

 

Grundlage für verbindliche Auskunft schaffen

Wenn das BZSt nicht auf eine Meldung reagiert, heißt das zwar keineswegs, dass sie rechtlich anerkannt wird (§ 138j Abs. 4 AO). In der Gesetzesbegründung ist aber eindeutig ausgeführt, dass der Nutzer einer Steuergestaltung eine verbindliche Aussage der Finanzverwaltung erlangen können soll. Ihm stünden hierfür die allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen offen. Explizit in der Gesetzesbegründung genannt ist das Instrument der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO (BT-Drs. 19/14685, S. 48).

 

Der gesetzgeberische Wille ist damit klar. Dem stehen jedoch die Ausführungen in Abschn. 3.5.4 AEAO zu § 89 AO entgegen. Hier heißt es bislang: Eine verbindliche Auskunft soll nicht erteilt werden in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Festsetzung der Grenzpunkte für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters).

 

Der DSV drängt darauf, die Intention des Gesetzgebers umzusetzen und die Verwaltungsanweisung zu § 138j AO bzw. gleichfalls zu § 89 AO entsprechend anzupassen.

 

 

 

Stand: 21.04.2020