Viele Unternehmen führen angesichts der Coronavirus-Krise derzeit Kurzarbeit ein. Hat das auch Konsequenzen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV)? Fabian von Löbbecke, Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für bAV verantwortlich, bezieht Stellung.
Was bedeutet Kurzarbeit für die bAV?
Fabian v. Löbbecke: Kurzarbeit ist ein Instrument, um Arbeitsplätze über Krisenzeiten hinwegzuretten. Wenn es im Unternehmen weniger zu tun gibt als sonst, weil beispielsweise das Filialnetz geschlossen ist, können Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vereinbaren, dass die Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird – und im selben Verhältnis auch der Arbeitslohn. Um die Differenz beim Nettoeinkommen zumindest teilweise auszugleichen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld. Wie sich das Ganze auf die Betriebsrente auswirkt, hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich um eine Entgeltumwandlung oder um eine arbeitgeberfinanzierte bAV handelt.
Wo liegen die Unterschiede?
Löbbecke: Bei Entgeltumwandlung gilt: Sie kann unverändert weiterlaufen, solange der Mitarbeiter zumindest ein reduziertes Arbeitsentgelt erhält. Will der Arbeitnehmer die Beitragszahlung unterbrechen, weil er knapp bei Kasse ist, sollte er auf seinen Versicherer zugehen. Einige bieten Kulanzregelungen an, wie zum Beispiel HDI mit der sogenannte Corona-Pause. Das ist ein Zahlungsaufschub für bis zu sechs Monate bei vollem Versicherungsschutz und mit der Option, die ausgesetzten Beiträge zinsfrei nachzuzahlen. Wenn es finanziell machbar ist, sollten Arbeitnehmer diese Nachzahlmöglichkeit nutzen, weil Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse bis zum Jahresende ebenfalls nachgeholt werden können. Wichtig ist in solchen Fällen, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend angepasst wird. Soviel zur Entgeltumwandlung – bei der arbeitgeberfinanzierten bAV sind die Auswirkungen individueller.
Muss ein Unternehmen bei der arbeitgeberfinanzierten bAV auch bei sehr angespannter wirtschaftlicher Lage die Beiträge zur bAV für die Arbeitnehmer zahlen?
Löbbecke: Die Auswirkungen auf eine arbeitgeberfinanzierte bAV hängen stark davon ab, wie das jeweilige Versorgungswerk geregelt ist. Wenn ihm eine vorausschauend gestaltete Versorgungsordnung zugrunde liegt, enthält diese Vorkehrungen für den Fall der Kurzarbeit. Typisch ist, dass der Versorgungsanspruch um denselben Prozentsatz sinkt wie die Arbeitszeit – so, als ob der Mitarbeiter in Teilzeit ginge. Daraus folgt, dass die bAV bei „Kurzarbeit Null“ vorübergehend auf Eis liegt. Schwierig wird es, wenn klare Regeln fehlen. Denn einen einseitigen Anspruch des Arbeitgebers, die bAV bei Kurzarbeit herunterzufahren, gibt es nicht. Wenn Unternehmen einen akuten Liquiditätsengpass fürchten, können sie versuchen, die bestehende Versorgungsvereinbarung für die Zukunft zu ändern. Das ist an hohen Anforderungen geknüpft, aber grundsätzlich möglich. Mit Unterstützung versierter und erfahrener Berater kann so ein Eingriff gelingen.
Was ist, wenn die Kurzarbeit gegebenenfalls auf Null heruntergefahren wird – setzen dann bei der Entgeltumwandlung auch die bAV-Beitragszahlungen aus?
Löbbecke: Der Arbeitnehmer bekommt bei „Kurzarbeit Null“ ausschließlich Kurzarbeitergeld. Das gilt rechtlich nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Lohnersatzleistung. Und ohne Entgelt gibt es keine Entgeltumwandlung. Will der Arbeitnehmer seine Betriebsrente während der Kurzarbeit weiter aufbauen, kann er die Beiträge aus eigenen Mitteln weiterzahlen. Dann bleibt auch der Berufsunfähigkeitsschutz, den viele Arbeitnehmer an ihre Betriebsrente gekoppelt haben, erhalten.
Mit der Kurzarbeit sind geringere Einkünfte für den Arbeitnehmer verbunden: Ist es dann hilfreich, die bAV ruhen zu lassen?
Löbbecke: Nein. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird durch eine Entgeltumwandlung meist nicht geschmälert. Im Gegenteil: In vielen Fällen bekommen Arbeitnehmer sogar etwas mehr Kurzarbeitergeld, wenn sie ihre bAV weiterführen. Hinzu kommt: Wer die Entgeltumwandlung aufgibt, verliert seinen Arbeitgeberzuschuss – und gegebenenfalls auch seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Grundsätzlich rate ich dazu, trotz der aktuellen Krise bei der bAV weiterzumachen wie gewohnt. Sicher, die Corona-Thematik wird uns noch einige Monate beschäftigen. Aber was kommt danach? Altersversorgung ist keine Aufgabe von Monaten, sondern von Jahrzehnten. Es gibt keinen falschen Zeitpunkt für Vorsorge.
Sind auch bei längerer Krankheit während der Kurzarbeit die Beiträge zur bAV gesichert?
Löbbecke: Die gesetzliche Krankenversicherung gilt bei Kurzarbeit „ohne Wenn und Aber“. Fällt ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen aus, bekommt er das reguläre Krankengeld. Es berechnet sich prozentual vom Gehalt vor Beginn der Kurzarbeit. Und auf die private Krankenversicherung hat Kurzarbeit ohnehin keine Auswirkungen.
Ob der Arbeitgeber bei längerer Krankheit bAV-Beiträge entrichten muss, hängt von der konkreten Versorgungsregelung ab. Sie gilt meist unabhängig vom Thema Kurzarbeit. Eine steuerfreie Entgeltumwandlung ist während des Krankengeldbezugs nicht möglich, da der Arbeitnehmer zwar Lohnersatzleistungen, aber kein Arbeitsentgelt bekommt. Dann gilt analog zur „Kurzarbeit Null“: Der Arbeitnehmer kann den Vertrag aus Eigenbeiträgen weiter besparen und dabei unter Umständen die Riester-Förderung nutzen – vorausgesetzt, dass sein Tarif das hergibt.
Geben Sie ein Beispiel?
HDI bietet mit TwoTrust Selekt und TwoTrust Kompakt zwei Direktversicherungen an, die Arbeitnehmern die steuerfreie Entgeltumwandlung und die Riester-Förderung in ein und demselben Vertrag ermöglichen. Früher konnten Arbeitnehmer, die vorübergehend kein Entgelt bezogen, ihre bAV privat nur ungefördert weiterführen. Mit den HDI Tarifen steigen sie innerhalb ihres bestehenden Vertrags einfach auf die Riester-Variante um. Damit sichern sie sich attraktive Zulagen und gegebenenfalls einen Sonderausgaben-Abzug auf die Beiträge. Mitglieder des DStV können die Tarife darüber hinaus zu exklusiven Sonderkonditionen abschließen.
Der Experte: Fabian von Löbbecke ist Vorstandsvorsitzender von HDI Pensionsmanagement und im Vorstand der HDI Lebensversicherung AG für bAV verantwortlich. Der Diplom-Mathematiker und Betriebswirt bAV (FH) gilt als einer der Meinungsführer zur bAV in Deutschland.
Dieses Interview ist erschienen im April 2020 auf www.dub-magazin.de, dem Online-Informationsportal des DUB UNTERNEHMER-Magazins.
Stand: 09.04.2020