Die auf der Internetseite des BA veröffentlichte Weisung enthält u.a. folgende inhaltliche Klarstellungen:

–   Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige erforderlich, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.

–   Auch Zeitarbeitsfirmen können Kurzarbeitergeld erhalten. Für die Berechnung des Soll-Entgelts ist das Arbeitsentgelt maßgeblich, das der Leiharbeitnehmer/die Leiharbeitnehmerin in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Arbeitsausfall durchschnittlich erzielt hat.

–   Bis zum 31.12.2020 wird kein Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingefordert. Bestehen jedoch noch Urlaubsansprüche aus 2019, ist der Arbeitgeber aufgefordert, den Zeitpunkt für den Antritt dieses Resturlaubes zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen.

–   Behördlich angeordnete Betriebsschließungen können als unabwendbares Ereignis Ursache für die den maßgeblichen Arbeitsausfall sein.

–   Systemrelevante Branchen und Berufe, bei denen während der Kurzarbeit erzieltes Einkommen bis zu einer bestimmten Grenze nicht angerechnet wird, werden aufgezählt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschleißend.

–   Verfahrenserleichterungen:

–   Die Vordrucke zur Anzeige von Kurzarbeit wurden überarbeitet und vereinfacht.

Die Anzeige wird auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Zur Glaubhaftmachung können Nachweise in einfacher Form geführt werden.

–   Ein Kurzantrag Kurzarbeitergeld ersetzt vorübergehend den bisherigen Antragsvordruck zur Abrechnung der Kurzarbeit. Der bisherige Antrag Kug 107 und die Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste Kug 108 wurden aktualisiert. Die Formulare werden im Internet veröffentlicht.

–   Für große Unternehmen soll es die Möglichkeit der Zentralisierung des gesamten Verfahrens geben.

(Quelle: Weisung 202003015 vom 30.3.2020 – Weisung Verbesserung für das KUG bis 31.12.2020)