FinMin Niedersachsen: Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen
Steuerpflichtige, die einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit Erstellung der Steuererklärung beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2018 waren die Steuererklärungen bereits bis spätestens zum Ablauf des Monats Februar 2020 abzugeben. Konnten die Berater/innen die Erklärungen aufgrund unmittelbarer und nicht unerheblicher Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie unverschuldet nicht pünktlich abgeben, wird es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese Erklärungen auf entsprechenden Antrag hin bis längstens 31. Mai 2020 eingereicht werden. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese auf Antrag erlassen.
Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020. Sollten Sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht in der Lage sein diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich an ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Fristverlängerung. Diese ist dann ohne weiteres und ggf. auch rückwirkend möglich.
Stand: 31.03.2020