Backwaren, die von Bäckereien im Eingangsbereich von Supermärkten zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, unterliegen dem regulären Steuersatz, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird. Dies hat das FG Münster in seinem Urteil v. 3.9.2019 – 15 K 2553/16 U entschieden (Revision beim BFH unter Az. XI R 25/19).
Hintergrund:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die „Lieferung“ der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, u.a. „Zucker und Zuckerwaren“ (Nr. 29), „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“ (Nr. 31) und „verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ (Nr. 33).
Sachverhalt:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin betrieb insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden. Dabei wurden die Backwaren über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen. Während das beklagte Finanzamt diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, meinte die Klägerin, dass es sich mangels Kellnerservice und Beratung nicht um Restaurationsumsätze handele. Zudem habe das Mobiliar auch von Besuchern der Supermärkte zum bloßen Verweilen genutzt werden können.
Entscheidung des FG Münster:
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG liegen nicht vor. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat ihren Kunden nicht nur Backwaren verkauft, sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt hat.
Hierbei hat es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass das Mobiliar nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen ist. Dies ergibt sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration.
Dass nicht in allen Filialen Garderoben und Toiletten vorgehalten wurden und zudem kein Kellnerservice bestanden hat, führt im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu einer anderen Beurteilung.
FG Münster, Urteil v. 2.9.2019 – 15 K 2553/16 U >>
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Stand: 18.10.2019