[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]SFTCelle: Ohne „Misstöne“ – konzertiertes Zusammenspiel zwischen Umsatzsteuer und Zoll

 

Immer mehr, vor allem auch mittelständische Unternehmen, exportieren und importieren, haben internationale Verbindungen – teils mit kontrollierten Grenzen zwischen den Ländern, teils ohne. Es besteht also eine große Schnittmenge zwischen Umsatzsteuer und Zollrecht und damit auch viel Klärungsbedarf gerade für Steuerberater, deren Mandanten nicht nur innerhalb der Europäischen Union sondern auch in Drittländern aktiv sind oder von dort Waren beziehen. Steuerberater Carsten Nesemann, Diplom-Finanzwirt, wies im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ mit insgesamt 400 Teilnehmern auf die immer komplexer werdenden rechtlichen Vorschriften des internationalen Handels hin, die sich darüber hinaus in rasantem Tempo ändern. Nesemann betonte, dass dieses Situation nicht nur isoliert seitens der Steuer- oder Rechtabteilung oder seitens des Steuerberaters betrachtet werden darf, weil sie unmittelbare Auswirkungen auf viele unternehmerische Prozesse hat. International tätige Unternehmen brauchen Sicherheit und die Gewissheit, dass gegebenenfalls ihre Interessen durchgesetzt werden können. Dazu benötigt der Berater eine profunde Kenntnis nicht nur der steuerlichen, sondern vor allem auch der zollrechtlichen Seite, denn das Zollrecht ist die entscheidende Instanz. Nesemann wies darauf hin, dass es sich beim Zollrecht um ein sehr formales Rechtsgebiet handelt, weshalb von Seiten des Beraters eine hohe Kompetenz erforderlich ist. Schon kleine Verstöße können bußgeldrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wichtig ist auch zu wissen, dass sich die Internationale Lieferbedingungen, die sogenannten Incoterms®, ab 2020 ändern werden, ebenso wie Neuerungen bei der Fiskalvertretung zu erwarten sind. So werden wahrscheinlich vierteljährliche Voranmeldungen und bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen eine Aufstellung über die vertretenen Unternehmen mit den jeweiligen Besteuerungsgrundlagen ab dem 1. Januar 2020 verbindlich sein.

 

 

Stand: 10.10.2019