[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF: Investitionsabzugsbetrag bei Mitunternehmerschaften
Das BMF hat sich aktuell zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers geäußert (BMF-Schr. v. 26.8.2019 – IV C 6 -S 2139-b/07/10002-02).
Hintergrund:
Der BFH hat mit Beschluss vom 15.11.2017 entschieden, dass eine begünstigte Investition im Sinne des § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.
Anwendung der Rechtsprechung
Die Finanzverwaltung hat nun Stellung bezogen und verfügt, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den Einzelfall hinaus anzuwenden sind. Aus diesem Grund werden die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 20.3.2017 (BStBl I 2017, 423) angepasst.
Die Neufassung der Randnummern 4 und 5 gilt in allen noch offenen Fällen und auch für in vor dem 1. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge (vgl. Randnummer 60 des BMF-Schreibens vom 20.3.2017, a. a. O.).
BMF-Schr. v. 26.8.2019 – IV C 6 -S 2139-b/07/10002-02 >>
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Stand: 29.8.2019