[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF: Ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

 

Das BMF hat mit Schreiben vom 23.5.2019 zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (Abschnitt 12.9 Abs. 13 Sätze 3, 5 und 6 UStAE) Stellung genommen.

Hintergrund:

Abschnitt 12.9 Abs. 13 UStAE sieht für Inklusionsbetriebe nach § 215 Abs. 1 SGB IX bestimmte Kriterien vor, anhand derer zu prüfen ist, ob diese Einrichtungen in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dienen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG). Der Kreis der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Beschäftigten eines Inklusionsbetriebs wird auf die psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 132 Abs. 4 SGB IX) ausgedehnt.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschn. 12.9. Abs. 13 UStAE wie folgt geändert:

  1. In Satz 3 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„– wenn die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX oder die psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX nicht als Arbeitnehmer der Einrichtung beschäftigt sind, sondern lediglich z.B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden; dies gilt nicht, soweit die entliehenen Arbeitnehmer über die nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO erforderliche Quote hinaus beschäftigt werden, oder“

  1. Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„Aus Vereinfachungsgründen können diese Anhaltspunkte unberücksichtigt bleiben, wenn  der  Gesamtumsatz  der  Einrichtung  (§ 19  Abs. 3  UStG)  den  für  Kleinunternehmer  geltenden  Betrag  von  17 500 €  im  Jahr  (Kleinunternehmergrenze,  § 19  Abs. 1 UStG)  je  Beschäftigtem,  der  zu  der  Gruppe  der  besonders  betroffenen  schwerbehinderten  Menschen  im  Sinne  des  § 215  Abs. 1  SGB IX oder  der  psychisch  kranken  beschäftigten  Menschen  im  Sinne  des  § 215  Abs. 4  SGB IX  zählt,  nicht  übersteigt,  oder  wenn  der  durch  die  Anwendung  des  ermäßigten  Steuersatzes  im  Kalenderjahr  erzielte  Steuervorteil  insgesamt  den  um  Zuwendungen  Dritter  gekürzten  Betrag  nicht  übersteigt,  welchen  die  Einrichtung  im  Rahmen  der  Beschäftigung  aller  besonders  betroffenen  schwerbehinderten  Menschen  im  Sinne  des  § 215  Abs. 1  SGB IX oder der psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet. 6Vorbehaltlich des Nachweises höherer tatsächlicher Aufwendungen kann als  zusätzlich  aufgewendeter  Betrag  die  um  Lohnzuschüsse  Dritter  gekürzte  Summe  der  Löhne  und  Gehälter,  die  an  die  besonders  betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX und an die psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX ausgezahlt wird, zu Grunde gelegt werden.“

 

BMF-Schreiben v. 23.5.2019 – III C 2 -S 7242-a/19/10001 :001 >>

 

 

Stand: 29.5.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]