[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Kein Steuereinbehalt bei Onlinewerbung

 

Für viele Unternehmen in Deutschland ist Onlinewerbung unverzichtbar, um national und international wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Rechtsfrage, ob bei entsprechenden Zahlungen an ausländische Anbieter vom inländischen Werbetreibenden ein Steuerabzug vorzunehmen ist, hat dementsprechend für Verunsicherung bei den Unternehmen gesorgt.

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern sind zum Ergebnis gekommen, dass nach geltendem Recht Vergütungen, die für die Platzierung von Onlinewerbung auf Internetseiten ausländischer Plattformbetreiber gezahlt werden, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterfallen. Dies wurde auf Veranlassung des Bayerischen Finanzministeriums am 14.3.2019 auf Bund-Länder-Ebene geklärt. Eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug hätte im Ergebnis bürokratischen Mehraufwand und in zahlreichen Fällen auch erhebliche Steuernachforderungen zur Folge gehabt.

 

Pressemitteilung Nr. 053 vom 14.3.2019 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat >>

 

 

Stand: 18.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]