[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Steuerliche Folgen des Brexits – Umsatzsteuer
Kommt es zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, ist es nicht mehr an die Rechtsprechung des EuGH sowie die Mehrwertsteuersystemrichtlinie gebunden. Bei einem harten Brexit würden die für den europäischen Binnenmarkt geschaffenen Sonderregelungen auf Lieferungen und sonstige Leistungen keine Anwendung mehr finden.
Lieferungen in das Vereinigte Königreich
Lieferungen in das Vereinigte Königreich waren bislang als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln und steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG, wenn die inländische Gesellschaft den Nachweis erbrachte, dass die Lieferung tatsächlich in das UK geliefert wurde und die britische Gesellschaft ihre gültige britische USt-ID mitteilte. Darüber hinaus sollten solche Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung sowie in der Intrastat-Meldung „Versand“ erfasst werden, sofern die Grenze von 500.000 € überschritten wurde.
Nach einem harten Brexit ist dieser Umsatz als Ausfuhrlieferung zu qualifizieren, der weiterhin steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 6 UStG ist. Allerdings sind dabei andere Buch- und Belegnachweise zu beachten. Da die Ausfuhr über die Zollbehörden abgewickelt wird, gilt grundsätzlich der Ausgangsvermerk der Ausfuhrzollstelle als erforderlicher Nachweis der Steuerfreiheit. Die Deklaration des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung sowie im der Intrastat-Meldung ist nicht mehr erforderlich.
Aus Sicht eines deutschen Unternehmers besteht aufgrund der Umqualifizierung des Umsatzes Handlungsbedarf bezüglich folgender Punkte:
- Kennzeichnung von UK als Drittland im System, Erfassung des Umsatzes unter dem für Ausfuhrlieferungen geltenden Steuerschlüssel
- Vorgeschriebene Belegnachweise sind einzuholen, geforderte Buchnachweise müssen geführt werden
- Veränderungen in den Meldepflichten
- Korrekte Hinweise auf die Steuerbefreiung im Rahmen der Rechnungsstellung
- Zollvorschriften sind zu beachten
Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich
Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland waren bisher als innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer konnte dieser die geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend machen. Zudem sollte der Umsatz in einer Intrastat-Meldung „Eingang“ deklariert werden, wenn die Schwelle von 800.000 € überschritten wurde.
Aufgrund des Brexit stellen Lieferungen aus dem UK weiterhin einen im Inland steuerbaren Umsatz dar, allerdings wird die deutsche Umsatzsteuer nicht bei dem zuständigen Finanzamt im Veranlagungsverfahren gemeldet, sondern wird im Zeitpunkt der Überlassung der Nicht-Unionsware zum zollrechtlich freien Verkehr tatsächlich an die Zollbehörde entrichtet. Diese Einfuhrumsatzsteuer kann jedoch im Veranlagungsverfahren als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Inländische Unternehmer sollten somit folgende interne Abläufe bzw. Bereiche überprüfen:
- Erfassung des Umsatzes unter dem für Einfuhren geltenden Steuerschlüssel
- Für den Abzug der EUSt müssen sowohl Belegnachweise (z.B. Abgabenbescheid) vorliegen als auch sichergestellt sein, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht der eingeführten Waren hat.
- Veränderungen in den Meldepflichten
- Anweisung der Spediteure, damit die Ware richtig verzollt wird und die benötigten Belege für den Abzug der EUSt vorliegen.
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer über denselben Liefergegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, wobei der Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Die beteiligten Unternehmer müssen dabei in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer registriert sein und der Liefergegenstand muss aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangen.
Zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung geht die Steuerschuld des mittleren Unternehmers für seine Lieferung an den zweiten Abnehmer im Bestimmungsland auf den zweiten Abnehmer über. Darüber hinaus gelten die beiden innergemeinschaftlichen Erwerbe des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland und im Staat der verwendeten USt-ID als fiktiv besteuert.
Kommt es zum Ausscheiden Großbritanniens aus der EU, sind innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit britischer Beteiligung nicht mehr möglich. Als Folge des Wegfallens der Vereinfachungsregelung kann dies zu Registrierungspflichten der beteiligten Unternehmer führen, was zusätzliche Kosten und Aufwand verursachen würde.
Innergemeinschaftlicher Versandhandel
Aufgrund der Regelung des § 3c UStG sind Versendungen an Privatpersonen innerhalb der EU grundsätzlich im Land des Empfängers zu besteuern. Aufgrund des Brexits sind Lieferungen an Privatpersonen in Großbritannien künftig als Ausfuhrlieferungen zu deklarieren.
Vorsteuern
Für Unternehmen besteht innerhalb der EU die Möglichkeit, sich die im europäischen Ausland gezahlte Umsatzsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten zu lassen. Nach dem Brexit ist das für EU-Unternehmer geltende Vorsteuervergütungsverfahren nicht mehr auf britische Vorsteuerbeträge anwendbar, ein Antrag auf Erstattung kann nicht mehr beim BZSt gestellt werden. Die Erstattung müsste dann in Großbritannien beantragt werden. Eine Erstattung könnte zudem vom Abschluss eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen den beiden Ländern über die gegenseitige Erstattung der Vorsteuern abhängig gemacht werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat auf seiner Homepage aktuelle Hinweise für den anstehenden Brexit und die Folgen für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren veröffentlicht, wenn kein Austrittsabkommen geschlossen wird. Diese Hinweise finden Sie hier >>
Zoll
Aufgrund der Warenverkehrsfreiheit werden innerhalb der EU keine Zölle erhoben. Bei einem harten Brexit müssten bei Wareneinfuhren aus Großbritannien und bei Warenlieferungen nach Großbritannien die nach dem Unionszollkodex zwingenden Einfuhr- und Ausfuhrverfahren zur Anwendung kommen. Wünschenswert wäre daher ein Zollabkommen mit der EU oder der Abschluss bilateraler Verträge.
Stand: 11.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]