[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Zufluss und Steuerpflicht von Gewinntantiemen an beherrschende GmbH-Gesellschafter
Wenn ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seines Anteils die GmbH beherrscht oder mehrere Gesellschafter dies aufgrund ihrer gleich gerichteten Interessen tun, kann durch die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung auch die Zahlung der Dividende beschlossen oder verhindert werden. Auf diese Art könnten beherrschende Gesellschafter den Zufluss der Gewinnausschüttungen und damit deren Versteuerung nach Gutdünken gestalten. Die Zuflussfiktion soll dies verhindern. Der Zufluss der Tantieme bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern setzt also nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht voraus, sondern wird mit der Fälligkeit fingiert. Begründung: Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer habe es in der Hand, sich fällige Beträge jederzeit auszahlen zu lassen und damit den Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht selbst steuern kann. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies erklärte beim Steuerforum 2019 in Hannover diesbezüglich neuere Entwicklungen aus der Finanzrechtsprechung, bei der es nicht nur um den Zufluss der Gewinntantieme bei beherrschenden Gesellschaftern, sondern auch um die Berechnung der Bemessungsgrundlage geht.
Ist beispielsweise bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Geschäftsführervertrag eine Gewinntantieme vereinbart, dann ist als Bemessungsgrundlage der Gewinn nach Berücksichtigung von Verlustvorträgen maßgeblich ist. Wenn in den Geschäftsführerverträgen die Fälligkeit mit einem Monat nach Feststellung der Bilanz vereinbart ist und die Bilanz z.B. für das Jahr 2008 im Dezember 2009 festgestellt wird, dann ist die zivilrechtliche Fälligkeit der Gewinntantiemen erst im Januar 2010. Steuerlich dagegen wird nicht nur der Zufluss, sondern auch die Fälligkeit der Gewinntantiemen fingiert, wie Binnewies ausführt, im angeführten Beispiel im Veranlagungszeitraum 2009.
Im konkreten Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (vom 24.8.2017 – 6 K 1418/14) zu entscheiden hatte, hatte die GmbH die acht- respektive elfmonatige Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG zur Feststellung der Bilanz nicht eingehalten. Hätte die Gesellschaft ihre gesetzliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, wären die Gewinntantiemen bereits im Veranlagungszeitraum 2009 fällig geworden. Die willkürliche Nichteinhaltung der Frist und damit auch die Verlagerung des Fälligkeitszeitpunkt mit der Folge der Verlagerung des (fiktiven) Zuflusses hatten die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand. Genau diese Möglichkeit der zeitlichen Verlagerung solle den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zustehen. In Konsequenz dessen wurde nicht nur der Zufluss, sondern auch die rechtzeitige Feststellung der Bilanz und damit die Fälligkeit der Gewinntantiemen fingiert. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen VI R 44/17. Binnewies rät in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen und bei dessen Ablehnung Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der Bundesfinanzhof das Musterverfahren entschieden haben wird.
Stand: 4.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]