[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF: Vorläufige Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Das BMF hat mit Schreiben vom 10.1.2019 (IV A 3 – S 0338/17/10007) seine Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren, Aussetzung der Steuerfestsetzung, Ruhenlassen von Rechtsbehelfen und Aussetzung der Vollziehung aktualisiert.
Die Anweisung zur Aussetzung der Steuerfestsetzung hinsichtlich § 8c Satz 1 KStG a.F. sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG a.F. wird mit diesem Schreiben aufgehoben, da mit dem Inkrafttreten des UStAVermG am 15.12.2018 der Grund für die vorläufige Aussetzung der Anwendung dieser Vorschriften entfallen ist.
Bezüglich folgender Punkte sind Steuerfestsetzungen im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
- Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6. § 12 Nr. 5 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014
- Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2015
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
- Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des SolZ für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.
BMF-Schreiben vom 10.1.2019, IV A 3 – S 0338/17/10007 >>
Stand: 14.1.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]