[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BFH: Einstellung des Verfahrens GrS 1/16 im Streit um Trennungstheorie
Hinsichtlich der Frage, wie teilentgeltliche Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter zwischen eigenem Betriebsvermögens (Einzel- oder Sonderbetriebsvermögen) eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ertragsteuerlich zu behandeln sind, gibt es verschiedene Auffassungen.
Die Finanzverwaltung vertritt seit jeher die strenge Trennungstheorie, wonach Teilentgelte im Umfang der Entgeltlichkeitsquote zur Realisierung stiller Reserven führen. Somit tritt eine teilweise Gewinnrealisierung ein, die nicht durch die Erstellung einer Ergänzungsbilanz neutralisiert werden kann.
Demgegenüber ist der IV. Senat des BFH der Ansicht, dass es dann zu keiner Gewinnrealisierung kommt, wenn das Teilentgelt den gesamten Buchwert nicht übersteigt (sog. modifizierte Trennungstheorie, vgl. BFH-Urteile v. 21.6.2012, IV R 1/08 und v. 19.9.2012, IV R 11/12).
Der X. Senat des BFH konnte sich dieser Meinung nicht recht anschließen und hat im Verfahren X R 28/12 zunächst das BMF zum Beitritt aufgefordert und schließlich den Großen Senat mit folgender Rechtsfrage angerufen:
„Wie ist im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln?“
Nun wurde das Verfahren GrS 1/16 eingestellt. Das FA hatte dem Begehren der Kläger in dem der Vorlage zugrundeliegenden Revisionsverfahren abgeholfen. Nach Erledigung der Hauptsache hat der BFH den Vorlagebeschluss aufgehoben, wodurch der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats entfallen ist.
Die lang erwartete Klärung der strittigen Frage, die in dem für die Gestaltungsberatung wichtigen Aspekt zu Rechtssicherheit führen sollte, ist somit vorerst vom Tisch.
Weiterführende Informationen:
Zur Entscheidung des BFH v. 19.9.2012, IV R 11/12 vgl. auch Messner, in: AktStR 1/2013, 75 ff. >>
Stand: 3.12.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]