[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Wer in den vergangenen Monaten nicht mit allzu zittriger Hand unterwegs war, konnte mit virtuellen Währungen (sog. Kryptowährungen) erhebliche Gewinne erzielen. Es stellte sich jedoch auch schnell die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (vgl. auch Meldung vom 22. Januar 2018). Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 (III C 3 – S 71160-b/13/10001) hat das BMF nun zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen, wie z.B. Bitcoin, Stellung genommen.
Zum Hintergrund: Der EuGH hatte bereits mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (C-264/14, Hedqvist) entschieden, dass es sich bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL handelt, die unter die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL fällt.
Das BMF hat in seinem Schreiben vom 27. Februar 2018 folgende generelle Grundsätze zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen festgelegt:
Umsätze, die sich auf Bitcoin beziehen
Umtausch von Bitcoin: Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei ist.
Verwendung von Bitcoin als Entgelt: Sofern der Bitcoin keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels zukommt, wird die Verwendung von Bitcoin der Verwendung konventioneller Zahlungsmittel gleichgestellt. Somit ist die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung nicht steuerbar.
Das Entgelt beim Leistenden bestimmt sich bei der Zahlung mit Bitcoins grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL ist analog anzuwenden; die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen und ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.
Mining: Bei den Leistungen eines Miners handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Transaktionsgebühren, die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, werden freiwillig gezahlt und stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner. Ebenso ist die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen (Fehlen eines Leistungsaustauschverhältnisses, da kein identifizierbarer Leistungsempfänger).
Wallet: Sog. Wallets dienen der Aufbewahrung der virtuellen Währung. Sofern Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die – bei Leistungsort im Inland – gem. § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind.
Handelsplattformen: Wenn der Betreiber einer Handelsplattform seinen Internetauftritt als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. dem Handel von Bitcoin anderen Marktteilnehmern zur Verfügung stellt, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung, so dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG nicht in Betracht kommt. Nimmt der Betreiber der Plattform den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vor, so kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.
Umsätze, die sich auf andere virtuelle Währungen beziehen
Auch andere virtuelle Währungen werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Daraus folgt, dass der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit ist. Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da es sich hierbei nicht um ein Zahlungsmittel i.S.d. MwStSystRL handelt.
In Abschnitt 4.8.3 UStAE wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a neu eingefügt:
(3a) 1Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. xxx). 2Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen).
Stand: 28.02.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]