[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 28.11.2016 (BStBl II 2017, 393) den Sanierungserlass der FinVerw vom 27.3.2003 (BStBl I 2003, 240), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl I 2010, 18), aufgehoben. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit Gesetz vom 27.6.2017 (BStBl I 2017, 1202) eine gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Sanierungserträgen beschlossen, indem er einen neuen § 3a im EStG eingefügt hat. Die Neuregelung ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden (§ 52a Abs. 4a EStG n.F.). Dies gilt nicht, wenn dem Stpfl. auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Abs. 1 S. 2 und den §§ 222, 227 AO zu gewähren sind.
Die FinVerw hatte bereits in Erwartung der gesetzlichen Neuregelung mit Schreiben v. 27.4.2017 (BStBl I 2017, 741) unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz für „Altfälle“ (= Fälle, in denen bis zum 8.2.2017 der Forderungsverzicht der Gläubiger erklärt oder eine verbindliche Auskunft oder Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses erteilt wurde) gewährt und den Sanierungserlass für weiter anwendbar erklärt.
Der BFH hat auch dieses BMF-Schreiben durch Urteil vom 23.8.2017 (DStR 2017, 2322) als mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar aufgehoben. Zur Zeit besteht daher in der Praxis sowohl aus Beratersicht als auch aus Sicht der FinVerw erhebliche Rechtsunsicherheit bzgl. der Behandlung von Sanierungserlassen in Altfällen. Die Problematik wird noch dadurch verschärft, dass auch die gesetzliche Neuregelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der EU-Kommission steht, die noch nicht vorliegt.
Uns erreichen daher vor dem Hintergrund der zeitnahen Erstellung von Jahresabschlüssen für vorangegangene Jahre vermehrt Anfragen, wie steuerbilanziell zu verfahren ist. Vor diesem Hintergrund richtet der Verband nachfolgend eine Umfrage an seine Mitglieder, ob und in welchem Umfang diese von dieser Problematik betroffen sind. Die Mitglieder werden daher gebeten, sich hieran rege zu beteiligen.
Entsprechende e-mail Antworten bitten wir zeitnah unter o.a. Überschrift an folgende e-mail-Adresse zu richten: bolz@test-beitraege-stbv.firefly-haj.de.
Stand: 08.01.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]