[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Die elektronische Abgabe von Steuererklärungen ist bereits jetzt in vielen Fällen gängige Praxis. So sind beispielsweise Unternehmenssteuererklärungen schon seit 2011 verpflichtend elektronisch einzureichen. Ab Beginn 2018 erwartet die Praxis technische Neuerungen bei den Übermittlungswegen.
Mit ELSTER gibt es grundsätzlich zwei Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen an das Finanzamt: Das Einreichen mittels komprimierter Erklärung und den Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren. Die komprimierte Steuererklärung ist für die Finanzverwaltung deutlich aufwendiger, da zusätzlich zum elektronischen Datensatz ein vom Steuerpflichtigen unterzeichnetes Papierformular eingereicht wird. So ist es nicht verwunderlich, dass die ausschließliche Nutzung des Authentifizierungsverfahrens das langfristige Ziel der Finanzverwaltung ist. Weitere Schritte in diese Richtung treffen die Steuerpflichtigen und Berater ab 2018.
Unternehmenssteuererklärungen
Ab 1.1.2018 heißt es endgültig ade für die komprimierten Unternehmenssteuererklärungen. Derzeit dürfen beispielsweise die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen noch komprimiert versendet werden. Damit ist dann Schluss. Für Steuerpflichtige und Berater heißt es: Nur noch der authentifizierte Versand ist möglich. Betroffen sind Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017.
Einkommensteuererklärungen
Auch die Einkommensteuererklärungen sollen zunehmend authentifiziert übermittelt werden. Hier geht die Finanzverwaltung schrittweise vor: Ab 1.1.2018 wird auch hier das Angebot der komprimierten Steuererklärung eingeschränkt. Aber: Die Abschaffung dieses Übermittlungsweges gilt zunächst nur für steuerlich beratene Steuerpflichtige! Steuerbürger, die unberaten sind und keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.
Welche technischen Neuerungen sind noch geplant?
Bisher ist es möglich, über die Schnittstelle ERiC einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen zu erzeugen. Dieser bildet den Datensatz, der elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird, in überschaubarer Form ab. Das gilt bisher sowohl für die komprimierte als auch für die authentifizierte Übertragung.
Dem Vernehmen nach wurde für die Einkommensteuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen diskutiert, den via ERiC generierten Ausdruck ab Beginn 2018 abzuschaffen. In der Praxis stellt dieser Ausdruck jedoch ein wichtiges Dokument für die Steuerberater dar. Neben der Dokumentation für die eigenen Kanzleiunterlagen kann dieser Ausdruck die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht unterstützen: Der Verpflichtung des Beraters, dem Steuerpflichtigen die zu übermittelnden Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen (vgl. § 87d Abs. 3 S. 1 AO). Auch für die Steuerpflichtigen ist das standardisierte Dokument von Vorteil. Soweit es vom Berater eingesetzt wird, haben sie sich an die Darstellungsweise gewöhnt. Dies erleichtert ihnen die Prüfung der Richtigkeit der Daten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) wandte sich daher mit einem Schreiben an die zuständigen Entscheidungsträger der Finanzverwaltung und regte den Erhalt des Ausdrucks an.
In der jüngst übermittelten Antwort wurde dem DStV nunmehr erfreulicherweise zugesichert, dass auch bei Einkommensteuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen weiterhin ein entsprechender PDF-Ausdruck erzeugt wird. Das Layout des Ausdrucks soll zum 1.1.2018 für die Veranlagungszeiträume ab 2017 angepasst werden. Angedacht ist für diese Fälle beispielsweise, dass auf dem Dokument nicht mehr der Text „nicht für das Finanzamt“ steht, sondern dass es als „Freizeichnungsdokument“ bezeichnet wird.
Überblick
Die folgende Übersicht verdeutlicht die Möglichkeiten, die sich für die Übermittlung der Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ergeben.
Abgabe der Steuererklärungen | komprimiert | authentifiziert | Ausdruck über ERiC für die eigenen Unterlagen | Papierform |
Unternehmens-steuererklärungen
|
nein | ja | ja
(bei beratenen Steuerpflichtigen: sog. „Freizeichnungs-dokument“) |
nein |
Einkommensteuer-erklärung
von beratenen Steuerpflichtigen |
nein | ja | ja
(sog. „Freizeichnungs-dokument“) |
ja, sofern keine Gewinneinkünfte vorliegen |
Einkommensteuer-erklärung
von unberatenen Steuerpflichtigen |
ja | ja | ja | ja, sofern keine Gewinneinkünfte vorliegen |
Stand: 26.6.2017
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