Erste Tätigkeitsstätte und längerfristige Baustelleneinsätze

Das FG Münster hat sich mit Urteil vom 25. März 2019 mit den Kriterien für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte im Falle einer längerfristigen Tätigkeit seines Arbeitnehmers an einer gleichbleibenden Baustelle des Auftraggebers auseinandergesetzt. Im Urteilsfall war der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und bestimmten Fahrtkosten strittig.

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