Bauträger die rechtsirrig bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert haben, können losgelöst von Aufrechnung und Nachforderungsansprüchen die Korrektur verlangen

In dem zu entscheidenen Fall hatte die Klägerin von Dritten Bauleistungen bezogen und veräußerte die fertiggestellten Gebäude zum Teil umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG. In geringen Umfang behielt sie die Gebäude und vermietete diese steuerfrei.

2021-06-03T10:17:11+02:0016.11.2018|Aktuelles, iFrame, Meldungen, Umsatzsteuer|
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