[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Bauträger die rechtsirrig bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert haben, können losgelöst von Aufrechnung und Nachforderungsansprüchen die Korrektur verlangen, BFH vom 27.9.2018, V R 49/17

In dem zu entscheidenen Fall hatte die Klägerin von Dritten Bauleistungen bezogen und veräußerte die fertiggestellten Gebäude zum Teil umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG. In geringen Umfang behielt sie die Gebäude und vermietete diese steuerfrei. Von den leistenden Dritten erhielt die Klägerin Nettorechnungen, da die Leistenden wie auch die Klägerin übereinstimmend davon ausgingen, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin auch die Steuerschuldnerin sei.

 

Für die auf entsprechende Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 ergangenen Steuerbescheide hob das beklagte Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung: Nach dem Urteil des BFH vom 22.8.2013 V R 37/10 (BStBl. II 2014, 128) sei sie nicht Steuerschuldnerin. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die dagegen geführte Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

 

Hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamtes. Der Durchsetzung des Erstattungsanspruches durch die Revisionsbeklagte (Klägerin) stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, der rechtsbegrenzende Wirkung habe. Das Erstattungsverlangen führe zu einer Verpflichtung die erstatteten Steuerbeträge an die Leistungserbringer zu zahlen. Dieser „Zufallsgewinn“ begründe kein berechtigtes Interesse und aus dem Neutralitätsprinzip sei eine unberechtigte Bereicherung zu vermeiden.

 

Der BFH weist die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück. Der BFH führt dazu aus:

 

Während beim Leistungserbringer die Änderung der Steuerfestsetzung erfordert, dass dieser eine Erstattung vom Leistungsempfänger fordert (§ 27 Abs. 19 UStG) und diese Forderung abtretbar ist, gibt es eine vergleichbare Regelung zu Lasten des Leistungsempfängers nicht. Danach sind in diesem Fall Festsetzungs- und Erhebungsverfahren voneinander zu trennen. Im Übrigen kann dem materiellen Recht kein Grundsatz entnommen werden, dass eine rechtswidrige Besteuerung nach § 13b UStG erst nach einer Zahlung an den Leistenden rückgängig gemacht werden kann.

 

Interessanterweise stellt der BFH in der Entscheidung fest, dass in diesem Fall es die Finanzverwaltung selbst war, die aufgrund einer unzutreffenden Beurteilung den Anwendungsbereich des § 13b UStG auch auf Leistungsempfänger ohne Recht auf Vorsteuerabzug erweitert hat und die Klägerin als Bauträger rechtswidrig besteuert hat. Die Korrektur ist damit im Verhältnis zum Finanzamt, auch beim Fehlen eines Nachforderungsanspruchs der leistenden Dritten, nicht treuwidrig.

 

 

Stand: 16.11.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]