[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Refinanzierungszinsen für verzichtete Gesellschafterdarlehen sind nur zu 60 % abzugsfähig

Verzichtet ein Gesellschafter auf ein der Gesellschaft gegebenes Darlehen zu Verbesserung dessen wirtschaftlicher Lage, so kann er die Refinanzierungszinsen nicht im Zusammenhang mit ehemaligen Zinserträgen voll abziehen. Ab dem Verzicht sind die Zinsaufwendungen, so der BFH in seiner Entscheidung vom 24.10.2018 (VIII R 19/16), der Beteiligung zuzurechnen, deren Erträge dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Die damit im Zusammenhang stehenden Refinanzierungszinsen sind somit beim Gesellschafter nur zu 60 % abzugsfähig.

 

 

Stand: 5.11.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]