Neues zum Verlustrücktrag
Erhöhung des Verlustrücktrags
Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG werden für Verluste der Veranlagungsjahre 2020 und 2021[1] von 1 Mio. € auf
5 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € auf 10 Mio. € im Falle einer Zusammenveranlagung angehoben.
Vereinfachter Verlustrücktrag des Verlustes 2020 (§ 110 EStG)
- 110 EStG sieht eine rückwirkende Anpassung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 vor Durchführung der Veranlagung 2020 wegen einem (voraussichtlichen) Verlustrücktrag vor.
Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent gemindert. Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit[2] enthalten sind. Diese sind für diese Schattenberechnung herauszurechnen.
Praxishinweis
Voraussetzung für die rückwirkende Anpassung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null EUR herabgesetzt wurden.[3] Denn nur wenn in 2020 mit einem Verlust gerechnet wird, kann es auch zu einem Verlustrücktrag kommen.
Die pauschale Minderung von 30 Prozent tritt an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags von 15 Prozent. Das maßgebliche BMF-Schreiben vom 24. April 2020[4], das diese Regelung beinhaltet, wird mit Inkrafttreten des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes aufgehoben.
Praxishinweis
Für betroffene Mandanten kann nach Inkrafttreten eine weitergehende pauschale Verlustberücksichtigung beantragt werden. Berater sollten dies im Einzelfall prüfen.
Abweichend von der zuvor dargestellten Pauschalregelung wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 Prozent gemindert, wenn ein voraussichtlicher Verlustrücktrag für 2020 in größerer Höhe nachgewiesen werden kann (z. B. anhand betriebswirtschaftlicher Auswertungen).
Praxishinweis
Auch beim vereinfachten Verlustrücktrag in das Veranlagungsjahr 2019 sind die neuen maximalen Verlustrücktragsbegrenzungshöhen zu beachten. Die diskutierte zeitliche Erweiterung eines Verlustrücktrags auf 2 oder 3 Jahre hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht durchsetzen lassen.
Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 (§ 111 EStG)
In § 111 EStG wird näher beschrieben, wie im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 2019 ein (pauschaler) Verlustrücktrag aus 2020 vor Durchführung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden kann. Auch dies ist grundsätzlich möglich.
Praxishinweis
Die bisherigen Erklärungsvordrucke sehen für diese vorläufige Verlustberücksichtigung (sog. Corona-Rücklage) keine Eintragungsfelder vor. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in Kürze erläutern wird, wie diese Regelung auch praktisch umzusetzen ist. Wir werden berichten.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Auf Grund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und der für Alleinerziehende damit verbundenen besonderen Herausforderungen wird der Entlastungsgrundbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 1.908 € p.a. um einen Erhöhungsbetrag von 2.100 €[5] zeitlich befristet für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Der Erhöhungsbetrag je weiterem Kind in Höhe von 240 € p.a. bleibt dagegen unverändert.[6]
Praxishinweis
Diese Erhöhung des Entlastungsgrundbetrags ist in den bisherigen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheiden nicht erfasst. Bedarfsweise bietet sich auch aus diesem Grund eine Beantragung der Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen an.
Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Der (Grund-)Entlastungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[7] wird weiterhin in Höhe von 1.908 € p.a. im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt. Den Erhöhungsbetrag des Entlastungsgrundbetrags für Alleinerziehende je weiterem Kind[8] können Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzugsverfahren bereits bislang nur über die Beantragung eines Freibetrags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren geltend machen.
Mit einer Erweiterung der Regelung zur Bildung von Freibeträgen[9] wird nunmehr bestimmt, dass auch der zeitlich begrenzte Erhöhungsbetrag von 2.100 €[10] für die Kalenderjahre 2020 und 2021 nur über einen Freibetrag, der in den ELStAM-Daten zu berücksichtigen ist, geltend gemacht werden kann.
Der Antrag auf Bildung des Freibetrags in Höhe von 2.100 € p.a. ist beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Der Freibetrag wird bei den ELStAM und sodann bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt. In 2020 wird der zeitlich begrenzte Erhöhungsbetrag nach einer entsprechenden Antragstellung auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume 2020 verteilt.
Wird in 2020 ein solcher Antrag gestellt, muss für 2021 kein weiterer Antrag gestellt werden (zweijährige Gültigkeit des Freibetrags[11]).
Nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a zweiter Halbsatz EStG kann für den Erhöhungsbetrag in Höhe von 2.100 € auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden. Dies ermöglicht dem Finanzamt von sich aus den Erhöhungsbetrag erstmals als Freibetrag in die ELStAM einzupflegen bzw. den Erhöhungsbetrag zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag zu berücksichtigen, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie schnell die Finanzverwaltung mit der Programmierung sein wird. Wenn man bedenkt, dass die Beratungspraxis von heute auf morgen die Umsatzsteuerreduzierung bis ins kleinste Detail umzusetzen hat, muss auch von der Finanzverwaltung erwarten werden, dass diese Automatik ab Juli 2020 läuft. Ich befürchte allerdings einen anderen zeitlichen Ablauf.
Praxishinweis
Soweit beim Lohnsteuerabzug kein erhöhter Freibetrag berücksichtigt wird, erfolgt die steuerliche Entlastung zeitversetzt über die Einkommensteuerveranlagung.
Erhöhung der Gewerbesteuer-Anrechnung
- 35 EStG sieht eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vor. Bislang wird grundsätzlich das 3,8fache des Gewerbesteuer-Messbetrags, maximal die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer angerechnet.[12]
Der Ermäßigungsfaktor wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht.[13] Diese Erhöhung trägt den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von bis zu
420 Prozent können damit im Einzelfall Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
Praxishinweis
Der erhöhte Ermäßigungsfaktor ist nach dem neuen § 52 Absatz 35a EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.[14] Eine Berücksichtigung bei Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2020 ist nach Gesetzesverabschiedung möglich. Berater sollten auch aus diesem Grunde bedarfsweise Anpassungsanträge stellen.
Bei der Gewerbesteuer existiert im Übrigen weiterhin keine Möglichkeit, einen Verlustrücktrag vornehmen zu können. Nach Maßgabe von § 10a GewStG kommt es nur zu einem Verlustvortrag.
Praxishinweis
Im Falle eines ertragsteuerlichen Verlustrücktrags z. B. in das Veranlagungsjahr 2019 kann dies zu dem Ergebnis führen, dass weiterhin Gewerbesteuer zu zahlen ist und sich diese nach § 35 EStG nicht auswirkt, auch weil sich keine tarifliche Einkommensteuer mehr ergibt. Diese Wechselwirkung wird in der Praxis – wie die jüngste Beratung zeigt – oftmals verkannt. Diese Wechselwirkung sollte gerade auch bei der Wahl der Höhe des ertragsteuerlichen Verlustrücktrags beachtet werden.
Verlängerung von Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG
Mit einer neuen Übergangsregelung[15] werden vorübergehend die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem
1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
Praxishinweis
Diese Verlängerung soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.
Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht zudem eine Verlängerung der Fristen bezüglich ggf. anhaltender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bundesrepublik Deutschland bis höchstens zum 31. Dezember 2021.
Investitionsabzugsbetrag:
Verlängerung der Investitionsfrist in bestimmten Fällen
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen.[16]
Für in 2017 abgezogene Beträge stellt sich ggf. das Problem, dass infolge der Corona-Krise nicht wie geplant in 2020 investiert werden kann. Nach gegenwärtiger Rechtslage sind die betreffenden Investitionsabzugsbeträge im Falle der unterlassenen Investition rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen gem. § 233a AO zu verzinsen. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert.[17]
Praxishinweis
Infolge der verlängerten Übergangsregelung haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Eine allgemeine Verlängerung der Investitionsfrist wird zwar von den Wirtschaftsverbänden gefordert, ist aber in dem verabschiedeten Gesetz nicht enthalten. Es bleibt abzuwarten, ob eine solche allgemeine Fristverlängerung im Rahmen des in Kürze zu erwartenden sog. JStG 2020 aufgenommen wird.
Kinderbonus
Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018[18] enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages) hinaus wird das Kindergeld einmalig um 300 € (Kinderbonus 2020) erhöht.
Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2020 besteht für jedes Kind, für das im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen des einfacheren Verwaltungsvollzugs grundsätzlich in zwei Teilen von
200 € im September und 100 € im Oktober 2020.[19]
Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, lösen ebenso einen Kinderbonus aus, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch – wenn auch nur zeitweise – besteht. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Die Einzelheiten der Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen werden nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt. Bedarfsweise sollte bei der Familienkasse ein Antrag auf Auszahlung des Kinderbonus gestellt werden, damit dies bei einer eventuellen maschinellen Bearbeitung nicht untergeht.
Praxishinweis
Als Klarstellung wird im EStG geregelt, dass die Festsetzung und Zahlung der Einmalbeträge[20] im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs[21] zu erfassen ist. Dies bedeutet, dass die Einmalbeträge im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 durchzuführenden Günstigerprüfung berücksichtigt werden.
Nach § 31 Satz 4 EStG wird von Amts wegen ermittelt, ob bei den Eltern die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung durch den Anspruch auf Kindergeld – einschließlich Kinderbonus 2020 – bewirkt wird oder hierfür die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind. Die Freibeträge für Kinder werden im Übrigen der Höhe nach nicht verändert.
[1] § 52 Abs. 18b EStG
[2] § 19 EStG
[3] § 110 Abs. 1 Satz 3 EStG
[4] BStBl I 2020, 496
[5] § 24b Abs. 2 Satz 3 EStG
[6] § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG
[7] § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG
[8] § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG
[9] § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG
[10] § 24bAbs. 2 Satz 3 EStG
[11] § 39a Abs. 1 Satz 3 EStG
[12] Weitergehend siehe § 35 EStG
[13] § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG
[14] § 52 Abs. 35a EStG
[15] § 52 Abs. 14 Satz 4 bis 6 EStG
[16] § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG
[17] § 52 Abs. 16 EStG
[18] BGBl I 2018, 2210
[19] § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG
[20] § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG
[21] § 31 EStG