Durch das am 19. Dezember 2025 verabschiedete „Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz“ wurden aus steuerlicher Sicht folgende Maßnahmen beim Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (= BAV-Förderbetrag) beschlossen:
§ 3 Nr. 55c EStG
Nach § 3 Abs. 1 BetrAVG können Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung grds. nicht abgefunden werden.
Eine Ausnahme hiervon bildet bisher bereits § 3 Abs. 2 BetrAVG. Da-nach kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine sog. Kleinanwartschaft abfinden, wenn die monatliche Rente 1 % bzw. bei Einmalzahlung zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde.
Durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wird § 3 BetrAVG um einen weiteren Ausnahmefall in Abs. 2a hinsichtlich der Abfindung von Kleinanwartschaften ergänzt. Danach kann der Arbeitgeber eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung mit Zustimmung des Arbeitnehmers bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze abfinden, wenn die monatliche Rente 2 % bzw. bei Einmalzahlung 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
Diese Neuregelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes und damit ab 2026.
Ausweitung des BAV-Förderbetrags (§ 100 EStG)
Nach § 100 EStG gilt eine (gesonderte) steuerliche Förderung für Arbeitnehmer mit einem geringen Arbeitslohn (Geringverdiener) zum Aufbau einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung. Mit Wirkung ab 2027 treten folgende Änderungen ein:
- Erhöhung der Arbeitslohngrenzen: Voraussetzung für die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags und der Steuerbefreiung ist insbesondere, dass im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn bestimmte Betragsgrenzen nicht übersteigt. Die Arbeitslohngrenze wird künftig dynamisiert (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG). Ab 2027 wird bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum der BAV-Förderbetrag berücksichtigt, wenn der laufende Arbeitslohn i. S. d. § 39b Abs. 2 S. 1 und 2 EStG 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
- Erhöhung des BAV-Förderbetrags: Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung wird der BAV-Förderbetrag mit Wirkung ab 2027 von maximal 288 EUR auf 360 EUR angehoben. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 EUR gefördert.
Übersicht
| Übersicht | bislang | ab 2027 |
|---|---|---|
| BAV-Förderbetrag | 288 EUR | 360 EUR |
| Steuerfreier Höchstbetrag | 960 EUR | 1.200 EUR |


