§ 35c EStG sieht eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vor. Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen werden durch Rechtsverordnung festgelegt. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung treten folgende Änderungen ein:[1]

  • Änderungen der Mindestanforderungen bei der Erneuerung der Heizungsanlagen (technische Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude v. 21.7.2022).
  • Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen.[2]

 

Praxishinweis

Das BMF hat mit Schr. v. 26. Januar 2023[3] infolge der Änderungen der Sanierungsmaßnahmen-Verordnung neue Mustervordrucke veröffentlicht.

 

[1] BGBl I 2022, 2414

[2] Siehe auch BR-Drucks. 611/22 v. 25.11.2022

[3] BMF-Schr. v. 26.1.2023 – BStBl I 2023, 218