[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Zu den Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, wenn diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die Finanzverwaltung legt ab Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von 110 Euro je Veranstaltung zugrunde.Der BFH hat mit Urteil vom 12.12.2012 (Az.: VI R 79/10) entschieden, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110 Euro festzuhalten. Der BFH fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, “alsbald” den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Er behält sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Die Pressemitteilung Nr. 11 vom 20.2.2013 finden Sie hier.

Für das Urteil vom 12.12.2012 (Az.: VI R 79/10) klicken Sie hier.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]