Aufgrund der Beschlüsse des BVerfG[1] musste bis zum 31.7.2022 eine gesetzliche Neuregelung der Verzinsungsregelung nach § 233a AO beschlossen werden. Der Gesetzgeber ist dem durch das sog. Zinsanpassungsgesetz nachgekommen.[2] Die Umsetzung der Zinsneuregelung gestaltete sich für die Finanzverwaltung technisch jedoch schwierig. Es war nicht gewährleistet, dass die Neuregelung in
§ 238 Abs. 1a AO sofort ab ihrem Inkrafttreten technisch und organisatorisch umgesetzt werden könnte.

Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem
1. Januar 2019 konnten daher ab dem Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin „vorläufig“ ausgesetzt werden, falls und wenn ja, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen.[3] Die offenen Zinsfestsetzungen wurden dann rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt.

 

Praxishinweis

In einer Vielzahl von Bundesländern wurden die Zinsbescheide ab 2019 mittlerweile in Papierform bekanntgegeben.

Es stellt sich die Frage, wie eventuelle Zinserstattungen nach § 233a AO zur Einkommensteuer ertragsteuerlich zu behandeln sind.

 

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Erstattungszinsen steuerpflichtig, wohingegen Nachzahlungszinsten nach § 233a AO keine negativen Zinseinnahmen darstellen. Diese sind nach § 12 Nr. 5 EStG nicht abziehbare Schuldzinsen. Steht eine Zinserstattung aber in einem kausalen Zusammenhang mit einer ursprünglichen Zinszahlung, dürfte eine Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zur Höhe der ursprünglichen Zinsnachzahlung nicht eintreten.[4]

 

[1] BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14,und 1 BvR 2422/17, BGBl I 2021, 4303

[2] Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022 –BGBl I 2022, 1142

[3] Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO

[4] Siehe auch BMF-Schr. v. 16.3.2021 – BStBl I 2021, 353 und OFD Magdeburg v. 27.8.2003 – S 2252-68-St 214, DStR 2003, 1833