[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 04.11.2016 – 1 K 2470/14 L zur Zahlung von Verwarnungsgeldern und Arbeitslohn

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer.

Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst. Sie hat in mehreren Städten Ausnahmegenehmigungen gegen Gebühr erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Die Klägerin übernimmt die gegenüber ihr festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf erfüllt die Klägerin mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Damit fehlt es bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Zwar haben die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber der Halterin der Fahrzeuge (die Klägerin) festgesetzt worden. Auch hat die Klägerin keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Die Zahlung der Verwarnungsgelder erfolgte ganz überwiegend aus eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin und hat damit keinen Entlohnungscharakter. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass die Klägerin nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahlt, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen wurden. Es lagen damit beachtliche betriebsfunktionale Gründe vor. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

 

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