[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Wie hoch ist der inländische Listenpreis bei Gebrauchtfahrzeugen?

Einem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn zu, wenn er aufgrund seines Dienstverhältnisses einen Dienstwagen unentgeltlich oder teilentgeltlich

  • für private Zwecke,
  • für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätteoder Sammelpunktfahrten bzw. Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder/und
  • für bestimmte Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Nutzung überlassen erhält.

Der Sachbezug aus der Gestellung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer kann entweder nach der

  • pauschalen oder
  • der individuellen Wertermittlungsmethode

bewertet werden.

Bezugsgrundlage bei Anwendung der pauschalen Wertermittlungsmethode (sog. 1 %-Regelung) ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer.

Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Kraftfahrzeug das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Dies gilt auch für gebraucht erworbene Kraftfahrzeuge.

Praxishinweis
Die 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung wird bislang als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen. Mit seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2012  hat es der BFH abgelehnt, als Bemessungsgrundlage den “Händlerlistenpreis” bzw. den “Kaufpreis” eines Dienstwagens heranzuziehen.

Aktuell hat das FG München in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil zu den Geschäftswagen entschieden, dass die Listenpreisregelung weiterhin verfassungsgemäß sei.  Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz dahingehend, dass bei gemischt (privat und beruflich) veranlassten Ausgaben eine letztlich durch Schätzung ermittelte prozentuale Quote beruflicher Nutzung einen entsprechenden quotalen Abzug von Aufwendungen nach sich ziehen müsse.

Diese Urteilsgrundsätze sind nicht neu; brisant ist allerdings, dass gegen die Entscheidung des FG München nunmehr die Revision zugelassen wurde.

Praxishinweis
Arbeitgeber sollten zur Verhinderung von Haftungsrisiken auch weiterhin bei Gebrauchtfahrzeugen den inländischen Listenpreis bei Fahrzeugerstzulassung heranziehen. Sofern der Arbeitnehmer eine Reduzierung seines im Lohnsteuerabzugsverfahren versteuerten geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung begehrt, sollte er dies im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren vorbringen. Eine Bindungswirkung des im Lohnsteuerabzugsverfahrenermittelten geldwerten Vorteils für das Veranlagungsverfahren existiert nicht. Die Finanzverwaltung wird eine solche Reduzierung gegenwärtig ablehnen; hiergegen sollte Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens wegen des beim BFH anhängigen Musterverfahrens beantragt werden.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]