Die Bundesregierung plant eine Weiterentwicklung der Familienbesteuerung. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerbürgern und der FinVerw. soll die Kombination der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren[1] der Steuerklasse IV überführt werden.
Praxishinweis
Dem Vernehmen nach arbeitet das BMF bereits an der Umsetzung dieses Vorschlags. Allerdings ändert sich die endgültige Einkommensteuerlast der Ehegatten durch die Wahl der Lohnsteuerklassen nicht, denn der monatliche Lohnsteuerabzug hat Vorauszahlungscharakter auf die vom Finanzamt festzusetzendeEinkommensteuer. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn eine Einkommensteuer-Erklärung bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht wird. [2]
Die verpflichtende gesetzliche Normierung der Lohnsteuerklasse IV mit Faktor wird politisch als Einstieg gesehen, das bestehende, steuerlich vorteilhafte „Splitting für Ehegatten und Lebenspartner“ abzuschaffen. Es ist zu vermuten, dass es (erheblichen) Widerstand gegen die Abschaffung des Ehegattensplittings „durch die Hintertüre“ geben wird.[3]
[1] § 39f EStG
[2] Versteuerung von Arbeitslohn nach Steuerklasse V bewirkt eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG
[3] Bayern setzt sich für die Beibehaltung der Steuerklassen III / V ein: siehe Pressemitteilung Nr. 121 v. 26.4.2023 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und BR-Drs. 122/23 v. 28.3.2023