Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte
Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind als Erlöse aus „Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler“ steuersatzermäßigt, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines „Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen – so der BFH.[1]
Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (u.a. Techno, House) dar. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft; der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich. Das FG lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege.
Die Revision hatte Erfolg, da die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einer Konzert- zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung nicht rechtsfehlerfrei erfolgt war. Denn insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung ist kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzungsentscheidung; auch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken kann keine ausschlaggebende Rolle spielen. Schließlich hatte das FG auch nicht dargelegt, weshalb es seiner Auffassung nach ungewiss bleibe, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlaggebende Motiv für den „Durchschnittsbesucher“ bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die 2,5 bis 3 Stunden dauernden Auftritte zwischen 1 und 4 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsende nahe war. Im zweiten Rechtsgang wird das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber zu befinden haben, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.
Praxishinweise
Das Urteil ist auch verfahrensrechtlich von Interesse, denn es zeigt auf, wie eine Tatsachenwürdigung des FG, die der BFH üblicherweise übernimmt, doch „neu aufgerollt“ werden kann.
[1] BFH-Urteil vom 10.6.2020, V R 16/17, DStR 2020 S. 2483
Stand: 13.01.2021