[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Vorsorgeaufwendungen und steuerfreie Auslandstätigkeit

Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist, dass diese nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.[1]

Bedeutsam ist, dass der BFH dem EuGH Fragen hinsichtlich der Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.[2]

Der EuGH hat mit Urt. v. 22. Juni 2017[3] auf diesen Vorlagebeschluss des BFH[4] hin – abweichend von der bisherigen Rechtsauslegung –  entschieden, dass das Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für Sozialversicherungsbeiträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, unionsrechtswidrig sei. Diese Entscheidung dürfte Entsendungsfälle in das EU-Ausland und das EWR-Gebiet, nicht aber andere Drittstaaten betreffen.

 

Praxishinweis

Zur Umsetzung dieses Urteils hat das BMF mit Schreiben vom 11. Dezember 2017[5] Stellung genommen. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt danach in allen noch offenen Fällen Folgendes:

Vorsorgeaufwendungen[6] sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn

a)

solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,

b)

diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind,

c)

der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und

d)

auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.

Für die Veranlagung 2017 ist bedeutsam, dass die Arbeitgeber solche Sozialversicherungsbeiträge nicht auf der LSt-Bescheinigung vermerkt haben.[7] Es bedarf daher einer Ermittlung im jeweiligen Einzelfall.

Beispiel

Die unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerin A mit Wohnsitz im Düsseldorf (Inland) erzielt in Frankreich aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 20.000 €. Lt. DBA steht Frankreich das Besteuerungsrecht zu.

Vom Bruttoarbeitslohn hat der französische Arbeitgeber u. a. die Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung nach französischem Recht einbehalten und abgeführt. Ein Kostenabzug wird in Frankreich nicht zugelassen.

Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt – unter Beachtung des BMF-Schreibens v. 11. Dezember 2017[8] – ein Abzug der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der in Deutschland durchzuführenden Veranlagung in Frage.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden aber weiterhin in Frankreich besteuert und bleiben in Deutschland steuerfrei.[9] Diese Einkünfte unterliegen im Rahmen der deutschen Veranlagung dem Progressionsvorbehalt.[10]

Das Niedersächsische FG hat einschränkend zu § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entschieden, dass ein anteiliger Sonderausgabenabzug möglich sei, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Besteuerung der Alterseinkünfte nach dem AltEinkG erfolgen werde.[11] Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. In vergleichbaren Fällen von Auslandsentsendungskräften sollte das Verfahren offen gehalten werden.

[1] § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

[2] BFH-Beschluss v. 16.9.2015 – I R 62/13, BStBl II 2016, 205

[3] EuGH, Urt. v. 22.6.2017 – C-20/16, „Bechtel und Bechtel“, Juris

[4] BFH-Vorlagebeschl. v. 16.9.2015 – I R 62/13, BStBl II 2016, 205

[5] BMF-Schr. v. 11.12.2017, DB 2017, 3033

[6] § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG

[7] BMF-Schr. v. 27.9.2017 – IV C 5 – S 2378/17/10001 2017/046177, BStBl I 2017, 1339

[8] DB 2017, 3033

[9] Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Frankreich

[10] § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

[11] Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.09.2016 – 3 K 169/15, EFG 2017, 124, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 37/16; a. A. FG Rheinland-Pfalz v. 23.01.2017 – 5 K 1463/14, EFG 2017, 1078, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 23/17

 

Stand: 22.01.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]