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Das Urteil soll zeitgleich mit dem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Der Leistungsempfänger einer Bauleistung (z.B. der Bauträger) schuldet danach nur dann die Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. In allen anderen Fällen muss der Leistende (z.B. der Handwerker) die Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen.

Die neuen Verwaltungsanweisungen sollen für alle nach dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt ausgeführten Bauleistungen gelten. Bauträger, Bauunternehmen und Handwerker müssen in ihren Verträgen und Rechnungen die neue Rechtslage beachten.

Der leistende Unternehmer soll laut BMF belegen, dass der Bauträger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Lege der Bauträger eine Freistellungs-bescheinigung nach § 48b EStG ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke vor, gelte das als Indiz. Dann bleibt der Bauträger Steuerschuldner.

Das BFH-Urteil ist darüber hinaus auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Das BMF hat keine Bedenken, wenn die Vertragspartner für Altfälle (Umsätze bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens) an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festhalten.

Aus Haftungsgründen müssen Steuerberater von Bauträgerunternehmen, die die bezogenen Bauleistungen nicht für eigene Bauleistungen verwenden (Nachweise, Beweismittel), in allen noch offenen Fällen zu Anträgen auf Erstattung der Umsatzsteuer raten. Der Rechtsstreit ist vorprogrammiert, solange das BFH-Urteil noch nicht im BStBl veröffentlicht ist. Nach der Veröffentlichung im BStBl will die Finanzverwaltung das Urteil in allen noch offenen Fällen anwenden (s.o).

Berater der bauleistenden Unternehmen müssen sich auf den Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO berufen und hoffen, dass der hält. Also, für die Vergangenheit keine Rechnungsberichtigung oder Umsatzsteuernachzahlung. An dieser Stelle liegt das Problem: Ab der Veröffentlichung des BFH Urteils, also ab dem 27.11.2013, hätten Bauträger und bauleistende Unternehmer von der neuen Rechtsauffassung Kenntnis haben können. Ein Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung wäre aber möglich gewesen. Erst ab dem 5.2.2014 war klar, dass ab der Veröffentlichung im BStBl das Urteil in allen offenen Fällen von der Finanzverwaltung angewendet werden wird.

§ 176 Abs. 2 AO steht vor einer Bewährungsprobe.







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