Ab dem 1. Januar 2024 sollen die elektronisch abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmale auch die Höhe der monatlichen Beiträge[1] umfassen

  • für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen, und
  • für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Durch das JStG 2022 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Lohnsteuerabzugsmerkmal nur die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers[2] sind. Für Kinder getragene oder übernommene Beiträge[3] sind hingegen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht zu berücksichtigen.[4] Für solche Aufwendungen kann im Rahmen der Veranlagung ein Sonderausgabenabzug beansprucht werden.

 

Praxishinweis

Durch den Beginn des elektronischen Abrufs der vorgenannten Versicherungsbeiträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal sollte ab 2024 die bisherige Papierbescheinigung. Es ist vorgesehen, dass der Datenabruf über das ELStAM-Verfahren erfolgen wird.

Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass sich der Start dieses Verfahrens um bis zu zwei Jahre nach hinten verschiebt. Die Gründe für die Verschiebung liegen in der Komplexität des technischen Verfahrens.[5] Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen sollen zeitnah beschlossen werden. Wir werden hierüber berichten.

 

 

[1] § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG – insoweit endet die Übergangsvorschrift nach Maßgabe von §§ 52 Abs. 36 i.V.m. 39e Abs. 3 Satz 1 EStG; siehe auch R 3.62 Abs. 2 Satz 14 und 15 LStR 2023

[2] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG

[3] § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 EStG

[4] Siehe auch Tz. 6.1 des BMF-Schreibens zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 26. November 2013, BStBl I S. 1532

[5] Siehe auch Information der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder v. 10.5.2023 – IV C 5 S 2363/20/10002:006