[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
Nach Auffassung des BFH ist auch eine Antragsveranlagung ein Antrag i.S.d.
§ 171 Abs. 3 AO. Denn liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung  nicht vor, ist die Finanzbehörde aufgrund der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs  an der Steuerfestsetzung gehindert. In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet , sondern lediglich berechtigt, eine Steuererklärung einzureichen.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, endet eine Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.  Dies gilt auch für die Antragsveranlagung.

Beispiel
Ein Offizier reicht seine Antragsveranlagung 2012 am 2. Januar 2017 bei dem örtlich zuständigen Finanzamt ein.
Die Veranlagung 2012 ist von dem Finanzamt durchzuführen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt 4 Jahre. Die dreijährige Anlaufhemmung wird nur bei Pflichtveranlagungen ausgelöst.
Fristende: 31. Dezember 2016 (= Samstag)
Verlängerung bis zum nächstfolgenden Werktag: 2. Januar 2017 (Montag)
Hinzuweisen ist darauf, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder für die örtliche Zuständigkeit bei Angehörigen der Bundeswehr eine Vereinfachungsregelung beschlossen haben, wonach für nicht verheiratete Soldaten das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig ist, den der Soldat in seinem Antrag oder seiner Steuererklärung angibt.  Dieser Vereinfachungsregelung ist der BFH mit Urteil vom 09. Mai 2016  nicht entgegengetreten.

Praxishinweis
Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg wahrt die bloße Übermittlung der für die Einkommensteuer-Erklärung relevanten Angaben unter Verwendung des Programms “ElsterFormular” im Wege der Datenfernübertragung die Frist für einen wirksamen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht, wenn die komprimierte Steuererklärung in Papierform mit der Unterschrift nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugesandt wird.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Antragsveranlagung sind bei der Übermittlung der Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummer erhält.

Allein die Einreichung einer Pflichtveranlagung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt löst allerdings die Ablaufhemmung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO nicht aus. Diese Regelung soll den Rechtsschutz des Bürgers verbessern. Sie stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit der Behörde abhängt. Eine antragsgemäße Entscheidung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht daran scheitern, dass die Behörde die Prüfung des Antrags nicht innerhalb der nach anderen Vorschriften zu bestimmenden Festsetzungsverjährung abschließt.
Als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des in Folge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen soll. Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen stellt kein Antrag in diesem Sinne dar. Ein solcher Antrag liegt auch nicht vor, wenn die Erklärung mit einem Begleitschreiben zusammen eingereicht wird.  Pflichtveranlagungen sollten daher rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingereicht werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]