Ein nach § 158 FamFG gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.[1] Zum 1. Januar 2021 wurde diese Rechtsprechung durch eine Änderung des § 4 Nr. 25 EStG im Rahmen des JStG 2020 v. 21. Dezember 2020[2] umgesetzt.

 

Verstärkt haben sich Verfahrensbeistände bzw. deren Berater in der letzten Zeit auf diese BFH-Rechtsprechung für die Jahre vor 2021 berufen und hohe Umsatzsteuer-Rückerstattungen beantragt und erhalten, wobei der nunmehrige (anteilige) Vorsteuerausschluss in Bezug auf die jetzt steuerfreien Ausgangsumsätze zu berücksichtigen war.[3]

 

Als Reflex  stellt sich die Frage, wie eine solche hohe Umsatzsteuer-Erstattung für vergangene Jahre ertragsteuerlich zu behandeln ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auf außerordentliche Einkünfte die Steuer nach der sog. Fünftelungsregelung zu ermitteln.

 

Als außerordentliche Einkünfte kommen auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit[4] in Frage. Von einer Mehrjährigkeit ist auszugehen, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.

 

Nach Auffassung des BFH können diese Voraussetzungen selbst dann vorliegen, wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen werden und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden.[5]

 

Der Ertrag aufgrund der geballten Erstattung von Umsatzsteuer für im Urteilsfall 8 Jahre beruhte im Streitfall darauf, dass der EuGH die gesamte Tätigkeit eines Unternehmers für umsatzsteuerfrei hielt. Vom BFH wurde eine tarifvergünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit angenommen. Demgegenüber wurden in den Erstattungszinsen nach
§ 233a AO keine außerordentlichen Einkünfte gesehen.

 

Praxishinweis

Diese Rechtsgrundsätze dürften über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch auf Umsatzsteuererstattungen für vergangene Jahre zugunsten von gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständen zur Anwendung kommen.

 

 

[1] BFH-Urt. v. 17.7.2019 – V R 27/17, BFH/NV 2019, 1478

[2] BGBl I 2020, 3096

[3] Siehe hierzu Lange/Renz, NWB 43/2021, 3174

[4] § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

[5] BFH-Urt. v. 25.9.2014 – III R 5/12, BStBl II 2015, 220