[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Die Finanzverwaltung hat sich zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen geäußert. Diese Äußerung ist über das Bilanzsteuerrecht hinaus auch für das Lohnsteuerrecht bedeutsam.

Grundsätzliches

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Arbeitnehmererfindungen enthält das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG).

Das ArbnErfG enthält folgende Unterscheidungen:

  1. Erfindungen der Arbeitnehmer, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus dem der Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit oder auf maßgeblichen Erfahrungen oder Arbeiten im Betrieb beruhen (sog. gebundene Erfindungen oder Diensterfindungen).
  2. Erfindungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und damit nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sind sog. freie Erfindungen.

Praxishinweis

Die bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Aufwendungen für Arbeitnehmererfindungen unterscheidet sich ebenfalls danach, ob es sich um eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung des Arbeitnehmers handelt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Diensterfindung des Arbeitnehmers sind als Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren und unterliegen damit dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung einer freien Erfindung des Arbeitnehmers sind hingegen zu aktivieren.

Diensterfindungen: Vergütung stellt Arbeitslohn dar

Diensterfindungen kann der Arbeitgeber durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Dadurch gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Für den Fall der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung.

Praxishinweis

Die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer entrichtete angemessene Vergütung ist als Arbeitslohn zu werten. Sie wird „für“ das Dienstverhältnis geleistet.

Für das Vorliegen von Arbeitslohn (ggf. aus einem früheren Dienstverhältnis) ist es unerheblich, ob das ArbnErfG angewandt wurde und ob es sich um eine Zufallserfindung des Mitarbeiters handelt.[1]

Eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelungsregelung dürfte für die Vergütung einer Diensterfindung ausscheiden, wenn die Dauer der Tätigkeit kein wertbestimmender Faktor für die Höhe der Vergütung ist.[2]


Freie Erfindungen: Vergütung stellt kein Arbeitslohn dar

Freie Erfindungen stehen grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber hat hieran allerdings ein Vorkaufsrecht.

Praxishinweis

Die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer entrichtete angemessene Vergütung ist nicht als Arbeitslohn zu werten. Sie wird im Ergebnis nicht „für“ das Dienstverhältnis geleistet.

Erwirbt der Arbeitgeber das ihm angebotene Nutzungsrecht an der freien (oder frei gewordenen[3]) Erfindung, so erzielt der Arbeitnehmer insoweit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit[4].

[1] FG München, Urteil v. 21.05.2015, 10 K 2195/12, EFG 2015, 1527, rkr.

[2] Siehe FG Münster, Urteil v. 27.04.2013, 12 K 1625/12 E, EFG 2013, 1222, rkr.

[3] § 8 ArbnErfG

[4] § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Stand: 19.9.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]