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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert.

Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Das Urteil vom 20.06.2012 (AZ: X 42/11) finden Sie hier…

Die Pressemitteilung des BFH Nr.57 vom 22.08.2012 finden Sie hier…

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