Unternehmereigenschaft des Vorstandsmitglieds einer Berufskammer

 

Das Vorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlich organisierten Berufskammer ist nicht selbstständig i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL für die Kammer tätig und damit kein Unternehmer, wenn es nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird und kein Vergütungsrisiko trägt.[1]

Der Sachverhalt: Der Kläger ist in eigener Praxis tätig. Er war zudem Beisitzer im Vorstand und später auch Vizepräsident einer öffentlich-rechtlich organisierten Berufskammer für die Heilberufe. Daneben engagierte sich der Kläger zusätzlich als Obmann einer Bezirksgruppe der Kammer. Die Kammer hatte in den Streitjahren einen Geschäftsführer, der in Vollzeit beschäftigt war und das operative Geschäft geleitet hat.

Der Kläger erhielt für seine Kammertätigkeiten pauschale Zahlungen, Sitzungsgelder und Reisekostenerstattungen, die im veröffentlichten Teil des Urteils nicht näher beziffert wurden. Er sah diese Zahlungen als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG an, weil sie für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt seien. Das Finanzamt kam hingegen zu der Auffassung, dass die pauschalen Vergütungen nicht umsatzsteuerfrei seien. Es liege keine ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers vor. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich (hinsichtlich der Sitzungsgelder und der Reisekostenerstattungen hatte das Finanzamt bereits im Einspruchswege eingelenkt und die Bemessungsgrundlage gekürzt).

Das FG begründet sein Urteil wie folgt: Der Kläger war hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Kammer kein Unternehmer. Unter anderem habe er insoweit kein Vergütungsrisiko getragen. Die pauschalen monatlichen Zahlungen erfolgten unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit für die Kammer und auch in Urlaubs- oder Krankheitszeiten. Zudem erhielt er seine Reisekosten und Spesen von der Kammer erstattet, sodass er auch hier kein wirtschaftliches Risiko trug. Dem Fehlen eines wirtschaftlichen Risikos komme im Rahmen der Abwägung ein besonderes Gewicht zu.

Gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers für die Kammer spreche auch, dass er diese nur im Vertretungsfall in seiner Eigenschaft als Vizepräsident im Außenverhältnis verpflichten konnte, wobei er als deren Vertretungsorgan im fremden Namen aufgetreten ist. Als (einfaches) Vorstandsmitglied und als Bezirksobmann habe er keine Vertretungsbefugnis für die Kammer nach außen gehabt, wobei die Bezirksgruppe nur eine unselbständige Untergliederung der Kammer darstellt. Der Kläger sei auch nicht auf eigene Rechnung tätig geworden. Er war als Vorstandsmitglied und Bezirksobmann Organ und Teil der internen Kammerorganisation und übte seine Tätigkeit für die Kammer, wenn es denn als Vizepräsident zu Außenverpflichtungen kam, für Rechnung der Kammer aus.

Auf die Frage, ob der Kläger ehrenamtlich für die Kammer tätig war und seine Umsätze deshalb nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG steuerfrei sind, komme es daher nicht mehr an.

 

 

Praxishinweise

Das FG hat die Revision zugelassen, so dass das letzte Wort eventuell noch nicht gesprochen ist. Angesichts der auch bereits im vorgehenden Beitrag zitierten Rechtsprechung des EuGH vom 13.6.2019[2] dürften die Erfolgsaussichten des Finanzamts im Falle einer Revision aber eher gering sein.

 

 

[1] FG Hamburg, Urteil vom 8.9.2020, 6 K 131/18, NWB UAAAH-63668

[2] EuGH-Urteil vom 13. 6.2019, C-420/18, NWB NAAAH-21234

 

 

 

Stand: 13.01.2021