[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Unterhaltszahlungen zu Gunsten der den gesetzlich Unterhaltsberechtigten[1] gleichgestellten Personen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.[2]

Praxishinweis

Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistung gekürzt werden.

Aktuell hat der BFH eine Entscheidung in einem praxisrelevanten Fall getroffen.[3] Im Urteilsfall erzielte der einen Unterhaltskostenabzug begehrende Kläger gewerbliche Einkünfte. Er lebte mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin erzielte selbst keine Einkünfte und Bezüge; sie war nur in früheren Jahren als Arbeitnehmerin (z. T. auf 450 €-Basis) tätig gewesen bzw. bezog in früheren Jahren Sozialleistungen. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuer-Erklärung Unterhaltsleistungen in Höhe des im jeweiligen VZ geltenden Höchstbetrags geltend. Diesen Kostenabzug versagte das Finanzamt mit dem Hinweis, die Lebensgefährtin sei nicht hilfsbedürftig. Sie hätte ihren Unterhalt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst decken können.

Dem widersprach der BFH: Die Lebensgefährtin bildete mit dem Kläger eine Bedarfsgemeinschaft. Sozialleistungen wurden an die Lebensgefährtin im Veranlagungsjahr nicht erbracht, weil das Einkommen des Lebensgefährten die Leistungsgewährung ausschloss.

Zumindest der klagende Lebensgefährte kann die erbrachten Unterhaltsleistungen in seiner Einkommensteuer-Erklärung absetzen. Hierfür reicht es aus, „wenn“ die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistung keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Kürzung oder Ablehnung ist nicht erforderlich.

Praxishinweis

Unerheblich für den Kostenabzug ist, dass sich der gleichgestellte erwerbsfähige Unterhaltsempfänger einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verweigert hat. Auch werden bei der Berechnung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen keine fiktiven Einkünfte des erwerbsfähigen Unterhaltsempfängers abzugsmindernd berücksichtigt.

Zu beachten ist im Übrigen, dass Unterhaltsleistungen eines Mandanten an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze[4] als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

[1] § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG

[2] § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG

[3] BFH-Urteil v. 09.03.2017, VI R 16/16, StE 2017, 389

[4] siehe hierzu auch BFH-Urteil v. 14.12.2016, VI R 15/16, BStBl II 2017, 454

 

Stand: 31.7.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]