[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Unterhalt für studierende Kinder
Auch im kommenden Wintersemester werden wieder zahlreiche Eltern ihren studierenden Kindern mit Unterstützungszahlungen unter die Arme greifen. Diese Unterhaltsleistungen können ggf. steuerlich geltend gemacht werden.
Sofern die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben, beispielsweise, weil das studierende Kind über 25 Jahre alt ist oder im Rahmen eines Zweitstudiums einer Erwerbstätigkeit nachgeht, können sie die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dafür müssen sie dem Finanzamt jedoch die Bedürftigkeit des Kindes nachweisen. Seit 2018 sind bis zu 9.000 € im Kalenderjahr abzugsfähig, im Jahr 2017 waren es maximal 8.820 €. Zu beachten ist dabei, dass etwaige eigene Einkünfte des Kindes auf den Höchstbetrag anzurechnen sind, soweit sie 624 € im Jahr übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
In einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5.9.2017, Az.: 3 K 1098/16, ging es um die Frage, ob Eltern Unterhaltszahlungen an die studierende Tochter nur anteilig absetzen können, wenn die Tochter mit ihrem Freund zusammenlebt. Zuvor hatte das Finanzamt einen Abzug anteilig mit der Begründung versagt, dass der Lebensgefährte ebenfalls zum Unterhalt der Tochter verpflichtet sei, zwar nicht gesetzlich, jedoch moralisch. Das Sächsische Finanzgericht lehnte diese Auffassung ab und gewährte den Eltern den ungekürzten Steuerabzug. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 43/17). Betroffene sollten ihre Steuerbescheide offenhalten, bis der BFH sich zu dieser Frage äußert.
Anders sieht es aus, wenn ein bedürftiger Studierender verheiratet ist und sowohl von seinen Eltern als auch von seinem Ehepartner Unterhaltsleistungen erhält. In diesem Fall ist der abziehbare Höchstbetrag aufzuteilen, denn der Ehepartner ist gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Besteht ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld, so können sie neben dem Kindergeld bzw. –freibetrag noch einen Freibetrag i.H.v. 924 € je Kalenderjahr geltend machen, wenn sich das volljährige Kind in der Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind diese Voraussetzungen, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden, wobei jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrages zusteht. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist jedoch auch eine andere Aufteilung möglich.
Stand: 27.9.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]