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Der BFH hat sich zu der Frage geäußert, ob Beamte im Hinblick auf eine zeitlich befristete Einwilligung zur Datenübermittlung eine Schlechterstellung bei der Altersvorsorgezulage (“Riester-Rente”) im Vergleich zu Rentenversicherungspflichtigen hinzunehmen haben.

Seit 2005 sieht das Einkommensteuergesetz eine Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung der Einwilligung vor. Für die Zeit von 2002 bis 2004 enthielt das Gesetz hingegen keine ausdrückliche Frist.
Da das Gesetz bis 2004 keine Frist vorsah, kann die Einwilligung bis zum Eintritt der sog. “Bestandskraft” nachgeholt werden.
Für die Zeit ab 2005 hat der BFH die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist als verfassungsgemäß angesehen. Entscheidend hierfür ist, dass Beamte seit 2005 deutlich besser über das Erfordernis der Einwilligung informiert werden als zuvor.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 22.10.2014 (AZ: X R 18/14)

Pressemitteilung des BFH Nr. 83 vom 17.12.2014

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