Ein Abzug von Umzugskosten ist nur dann zulässig, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Gründe eine ganz untergeordnete Rolle spielen. [1]
Nach Auffassung des BFH scheide ein Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten aus, wenn der Umzug erfolge, um in der neuen Wohnung erstmals Arbeitszimmer einrichten zu können. [2]
In dem Entscheidungsfall zogen die Kläger zusammen mit einem minderjährigen Kind aus einer ca. 65 qm großen Wohnung in eine ca. 110 qm große Wohnung, die rund 1,6 km voneinander entfernt lagen. Motiv für die Anmietung der neuen Wohnung war u. a., dass die seit der Corona-Pandemie oftmals zu Hause tätigen Eheleute jeweils ein eigenes Arbeitszimmer einrichten konnten.
Einen Werbungskostenabzug hat der BFH dennoch abgelehnt, weil der Umzug auch durch die private Wohnsituation mitveranlasst sei und es damit an einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung fehle.
Praxishinweis
Der BFH hat sich nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob die Umzugskosten, die auf den Transport von Arbeitsmitteln oder Arbeitszimmerausstattung entfallen, als Werbungskosten abziehbar sind. Bedeutsam ist Folgendes: Nach Auffassung von Geserich [3] ist ein Kostenabzug – entgegen dem BFH-Urt. v. 16. Oktober 1992 [4] – zulässig, weil trennbare Kosten vorliegen. Hierauf sollte bei der Rechnungserstellung des Umzugsunternehmens geachtet werden.
Liegen private Umzugskosten vor, gilt es zu beachten, dass diese nach Maßgabe von § 35a EStG eine Steuerermäßigung auslösen können. [5]
[1] siehe weitergehend H 9.9 LStH „Berufliche Veranlassung“
[2] BFH-Urt. v. 5. Februar 2025 – VI R 3/23, BFH/NV 2025, 754
[3] Geserich, RiBFH, HFR 2025, 540
[4] BFH-Urt. v. 16.10.1992 – VR 132/88, BStBl II 1993, 610
[5] siehe BMF-Schr. v. 9. November 2016 – BStBl I 2016, 1213 Rz. 3