Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021

 

Erst unmittelbar vor Weihnachten 2020 hat die Finanzverwaltung das Muster für den Vordruck zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 nebst amtlicher Anleitung bekanntgegeben. Der Praxis bleibt damit kaum Zeit, sich mit dem neuen Vordruck zu befassen. Dabei ergeben sich für 2021 gravierende Änderungen und es lohnt sich, einen Blick sowohl auf den Vordruck als auch auf die Anleitung zu werfen.

 

Zu Zeile 42

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG erweitert auf Telekommunikationsdienstleistungen, wenn der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer ist. Denn laut Gesetzesbegründung liegen vermehrt Anzeichen dafür vor, dass es im Bereich des Handels mit Voice over IP (VOIP) zu Umsatzsteuerausfällen gekommen ist. Die entsprechenden Eingangsleistungen sind nun in Zeile 42 (Kennziffer 84/85) zu erklären.

 

Zu Zeile 64

In Zeile 64 (Kennziffer 65) ist u.a. die Nachsteuer aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform einzutragen. Das heißt: Wurde in einem vorangegangenen Jahr die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) genutzt und wurden währenddessen Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt, die erst in 2021 ausgeführt worden sind und nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, ist die Steuer (Nachsteuer) in Zeile 64 einzutragen. Ebenfalls einzutragen ist die Nachsteuer für bereits versteuerte Anzahlungen.

Die Umsatzsteuer, die für vor dem 1.1.2021 vereinnahmte Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, ist für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Wurde eine Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1.1.2021 zu 16 % bzw. 5 % versteuert wurde, ist die entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % ebenfalls in Zeile 64 (Kennziffer 65) einzutragen. Eine Eintragung in den Zeilen 20 bis 24 ist nicht vorzunehmen.


Beispiel (laut Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung):

Ein Softwareunternehmen erhält für die Nutzung eines Programms jährlich im Voraus zum 1.10. eines Jahres eine Gebühr in Höhe von 10.000 Euro brutto. Die Laufzeit des Vertrags endet entsprechend zum 30.9. des Folgejahres. Bei Vereinnahmung des Entgelts im Oktober 2020 erklärte der Unternehmer den Umsatz mit dem ab dem 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 %.

Bei Leistungsausführung (30.9.2021) muss der Unternehmer jedoch den ab dem 1.1.2021 geltenden Steuersatz von 19 % anwenden. Die entsprechende Nachsteuer in Höhe von 217,33 Euro ist in Zeile 64 einzutragen. Berechnung: 1.596,64 Euro Steuer zu 19 % abzüglich der bereits erklärten und abgeführten Steuer von 1.379,31 Euro zu 16 % = 217,33 EUR.

 

Zu Zeilen 73 und 74

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage aber zusätzlich in Zeile 73 (Kennziffer 50) einzutragen.

 

Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft
(§ 25b UStG) sind nicht zusätzlich in Zeile 73 einzutragen.

Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich in Zeile 74 (Kennziffer 37) einzutragen.

Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet), Änderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer), Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) und Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG) sind nicht zusätzlich in Zeile 74 einzutragen.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG).

 

Praxishinweise

Die nun erforderlichen Eintragungen in den Zeilen 73 und 74 (Kennziffern 50, 37) bereiten der Praxis Sorge, da entsprechende Aufzeichnungen bislang im Rechnungswesen oftmals nicht erfolgt sind. Zumindest erfolgte keine programmtechnische „Überstellung“ für die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Es bleibt zu hoffen, dass die Softwarehäuser alsbald entsprechende programmtechnische Lösungen umsetzen.

In den genannten Zeilen sind nur „echte“ Uneinbringlichkeiten zu erfassen. Das lenkt die Frage darauf, ob auch Skonti und Rabatte einzutragen sind, die Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug haben. Da Skonti und Rabatte ihren Ursprung indes nicht in einer Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers haben oder auf ähnlichen Gründen beruhen, dürfte davon auszugehen sein, dass sie „nur“ bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze in den Zeilen 20 ff. (Kennziffern 81 ff.) zu berücksichtigen sind, nicht jedoch zusätzlich in den Kennziffern Zeilen 73 und 74 (Kennziffern 50, 37).

Zur Definition des Begriffs „Uneinbringlichkeit“ sollte auf Abschnitt 17.1 Abs. 5 UStAE zurückgegriffen werden. Dort heißt es unter anderem: „Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 UStG liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn den Forderungen die Einrede des Einforderungsverzichts entgegengehalten werden kann …. oder wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann …. Auch soweit der Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet, kommt – übereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – beim Leistenden eine Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit in Betracht ….“

Sind auch Unternehmer von den neuen Kennziffern betroffen, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermitteln?

 

Beispiel:

Unternehmer A (Ist-Versteuer) erstellt im Januar 2021 eine Rechnung über 119 Euro für eine steuerpflichtige Lieferung (19 % Umsatzsteuer). Die Rechnung wird im Februar 2021 in Höhe von 95,20 Euro beglichen. A einigt sich mit seinen Kunden nach einer Mängelrüge darauf, dass es bei der Minderung bleibt.

Zwar ist eine Minderung des Kaufpreises eingetreten, allerdings war der Umsatz ohnehin erst bei Zahlungseingang zu versteuern und auch nur insoweit liegt ein steuerpflichtiger Umsatz vor, der in Zeile 20 (Kennziffer 81) einzutragen wäre. Wird also die Zeile 73 (Kennziffer 50) „benötigt“? Da in Zeile 20 (Kennziffer 81) nach der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung nur die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen einzutragen sind, für die „die Umsatzsteuer“ entstanden ist, würde sich eine zusätzliche Eintragung in Zeile 73 (Kennziffer 50) jedenfalls erübrigen. Eine Klarstellung des BMF wäre insoweit allerdings wünschenswert.

 

 

 

 

Stand: 13.01.2021