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Das Thema Inanspruchnahme des Subunternehmers bei den Bauleistungen geht in Köln in die nächste Runde

Beim Finanzgericht Köln ist unter dem Aktenzeichen 9 K 1484/15 ein Verfahren anhängig, in dem sich der Subunternehmer gegen die geänderte Umsatzsteuer-Festsetzung wehrt. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat eine Kurzinformation am 09.07.2015 in Umlauf gebracht. Nach dieser Kurzinformation können die Finanzämter gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Einspruchsverfahren beim Subunternehmer ruhen lassen. Aussetzung der Vollziehung sei nicht zu gewähren.

 

Praxistipp:

Auf den ersten Blick erscheint die Möglichkeit Ruhen des Verfahrens charmant zu sein. Allerdings ist hier zu beachten, dass die Fälle in der Praxis allesamt unterschiedlich sind. Nach Meinung des FG Niedersachsen in den Beschlüssen zur Aussetzung der Vollziehung kommt es entscheidend darauf an, ob die Umsatzsteuer-Jahresklärung des betreffenden Jahres vor oder nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 37/10) sowie des BMF-Schreibens vom 05.02.2014 am 14.02.2014 im Bundessteuerblatt abgegeben wurde. Wie bereits in den vorherigen Praxistickern und den Seminaren ausgeführt, ist die Auffassung des FG Niedersachsen umstritten und meines Erachtens falsch. In einem aktuellen Beschluss vom 20.07.2015 hat das FG Niedersachsen (Aktenzeichen 16 V 132/15) sogar eine Unterscheidung in einem Verfahren vorgenommen und nur für das Jahr Aussetzung der Vollziehung gewährt, für das bereits zum Stichtag 14.02.2014 die Umsatzsteuer-Jahreserklärung eingereicht wurde.

Weitere aktuelle Praxisprobleme:

Die Finanzämter akzeptieren die Abtretung nur anhand des vorgegebenen Abtretungsvertrages. Teilweise können die darin genannten Passagen aber nicht so übernommen werden. Ich empfehle den Vertrag so zu belassen und in einem Begleitschreiben auf die einzelnen Abweichungen einzugehen. So hat der Bearbeiter im Finanzamt das für ihn so wichtige Formular und kann die Abtretung durchführen.

Immer mehr machen wir die Erfahrung, dass die im Aufforderungsschreiben der Finanzverwaltung aufgeführten einzelnen Rechnungen des Subunternehmers nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprechen. Oftmals werden Abschlagsrechnungen nicht in voller Höhe bezahlt oder bei Rechnungen Einbehalte vorgenommen. Das Finanzamt kann dem Subunternehmer nur die Werte nennen, die der Bauträger meldet. Lassen Sie gerade auch deshalb das Finanzamt die Änderungen der Umsatzsteuer-Erklärungen vornehmen und treten genau den Betrag ab, der vom Finanzamt festgesetzt wird.

Bitte beachten Sie auch, dass bei den Festsetzungen des Subunternehmers 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger den Antrag gestellt hat, die Nachzahlungszinsen zu laufen beginnen. Soweit der Bauträger also seinen Antrag in 2014 gestellt hat, müssen die geänderten Festsetzungen bis 31.03.2016 vorliegen.

Unternehmer, die bislang sowohl Generalunternehmer als auch Bauträger waren, fordern auch für die Jahre 2008 und 2009 Umsatzsteuern zurück, sofern diese Jahre noch nicht festsetzungsverjährt waren. Bitte achten Sie darauf, dass die Änderungen beim Subunternehmer ebenfalls nur erfolgen können, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Korrekturvorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG enthält keine separate Ablaufhemmung. Der Subunternehmer wäre in einem solchen Fall bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren hinzuzuziehen. Ist eine Hinzuziehung unterblieben, so kann die Finanzverwaltung aufgrund der Festsetzungsverjährung keine Korrektur mehr vornehmen.

Eine Übersicht der bislang ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte finden Sie HIER.

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