[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Die Übergangsregelung zur Verrechnung von Altverlusten ist verfassungsgemäß!

Seit Einführung der Abgeltungsteuer gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Gewinne und Verluste unterlagen nach der Rechtslage bis einschließlich VZ 2008 grds. nur der Besteuerung, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgten.  Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürften nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.
Aufgrund des Wechsels der Einkunftsart durch die Regelungen der Abgeltungsteuer konnten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist (Altverluste), bis einschließlich VZ 2013 auch mit Gewinnen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden.
Zum 31. Dezember 2013 verbleibende Altverluste können nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Praxishinweis
Bislang lag keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, ob diese Übergangsregelung verfassungsgemäß ist.
Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 6. Dezember 2016  die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, als verfassungsgemäß angesehen.
Vor einer vorschnellen Rücknahme von bislang ruhenden Einspruchsverfahren ist aber abzuraten. Es ist gegenwärtig nicht ausgeschlossen, dass in der Rechtsfrage das BVerfG angerufen wird.
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