Die Personalkosten für die Umsetzung von Zutrittskontrollen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV förderfähig und können auch pauschal in Ansatz gebracht werden, um zusätzlichen Aufwand etwa für die Erstellung besonderer Stundennachweise zu vermeiden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich im Interesse der betroffenen Antragsteller und des Berufsstands für eine pauschale Kostenabrechnung stark gemacht.
Nach Ziff. 2.4 Nr. 15 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe IV können Ausgaben für Hygienemaßnahmen als förderfähige Kosten angesetzt werden. Nach Anhang 3 des Katalogs zählen dazu auch die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern durch eigenes Personal oder extern z.B. durch Beauftragung eines Dienstleisters angefallen sind. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden.
Weitere Einzelheiten sind dem entsprechend aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.
Webinarempfehlung: FAQ‘s zur Überbrückungshilfe IV – Keine Förderung bei Barzahlung mehr