[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Teilerfolg: BaFin nimmt Darlehen unbeschränkt haftender Gesellschafter vom Begriff des Einlagengeschäfts aus

Darlehen, die unbeschränkt haftende Gesellschafter ihren Gesellschaften gewähren, werden demnach nicht mehr als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) gewertet. Die betroffenen Gesellschaften sehen sich nunmehr nicht länger der Gefahr ausgesetzt, als Kreditinstitut eingeordnet zu werden. Dieses Risiko bleibt jedoch für eine Vielzahl weiterer Unternehmen bestehen, bei denen beschränkt haftende Gesellschafter ihrem Unternehmen Darlehen gewähren oder positive Beträge auf dem Privat- oder Verrechnungskonto stehen.Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hatte in einem gemeinsamen Schreiben mit den Unternehmerverbänden Niedersachsen an den niedersächsischen Ministerpräsidenten gefordert, dass das Risiko völlig unverhältnismäßiger bürokratischer Belastungen für mittelständische Unternehmen durch die völlige Ausnahme solcher Tatbestände aus der Definition des Einlagengeschäfts gewährleistet wird.

Hintergrund: Nach der Definition des KWG sowie der Einschätzung der BaFin führen Gesellschafterdarlehen sowie Guthaben auf Privat- oder Verrechnungskonten bereits ab einem Gesamtbetrag von 12.500 Euro zur Einordnung der Gesellschaft als Kreditinstitut. Die Darlehen werden als “Annahme fremder Gelder des Publikums” in den Regelungsbereich des KWG einbezogen. Nach Ansicht des Steuerberaterverbandes sind Gesellschafter jedoch nicht als “Publikum” einzuordnen, weshalb die Gesellschaften in diesen Fällen nicht als Kreditinstitut zu qualifizieren sind.

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